D15 - Entsendung von Arbeitnehmern
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D15a - Entsendung von Arbeitnehmern aus dem Ausland nach Luxemburg
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D15a1 - Was versteht man unter „Entsendung von Arbeitnehmern“?
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D15a2 - Was versteht man unter „entsandter Arbeitnehmer“?
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D15a3 - Welche Bedingungen müssen bei einer Entsendung von Arbeitnehmern nach Luxemburg erfüllt werden?
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D15a4 - Was passiert, wenn Zweifel hinsichtlich der Echtheit der Entsendung oder der Tatsache, dass das entsendende Unternehmen eine wirkliche und wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit in seinem Herkunftsland ausübt, bestehen?
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D15a5 - Wozu dienen die gesetzlichen Bestimmungen über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen einer Dienstleistung?
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D15a6 - Welche Bestimmungen gelten für die entsendenden Unternehmen und die nach Luxemburg entsandten Arbeitnehmer?
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D15a7 - Muss ein im Ausland niedergelassenes Unternehmen, das im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistung Arbeitnehmer nach Luxemburg entsendet, die Entsendung beim Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) anzeigen?
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D15a8 - Muss ein im Ausland niedergelassenes Unternehmen, das im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistung Arbeitnehmer nach Luxemburg entsendet, bestimmte Dokumente während der Dauer der Entsendung am Arbeitsplatz des entsandten Arbeitnehmers oder an einem anderen für die Bezugsperson zugänglichen Ort aufbewahren?
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D15a9 - Ist ein Unternehmen, das Arbeitnehmer nach Luxemburg entsendet, verpflichtet, bestimmte Unterlagen während der Dauer der Entsendung am Arbeitsplatz des entsandten Arbeitnehmers oder an einem anderen Ort, der der Referenzperson zugänglich ist, zu bewahren?
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D15a10 - In welcher Sprache müssen die Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Entsendung dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt übermittelt werden?
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D15a11 - Bei welcher Behörde erhält das entsendende Unternehmen einen Aufenthaltstitel oder eine Arbeitserlaubnis für Drittstaatsangehörige?
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D15a12 - Gelten die Bestimmungen über die Entsendung für alle Wirtschaftssektoren?
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D15a13 - Welche Ausnahmen gelten für Erstmontage- und/oder Einbauarbeiten?
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D15a14 - Gelten die Bestimmungen über die Entsendung für Selbstständige?
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D15a15 - Ist ein Unternehmen, das an einem Tag mehrere Dienstleistungen an verschiedenen Arbeitsstätten in Luxemburg erbringt, davon befreit, jedes Mal eine neue Entsendungsanzeige beim Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) vorzunehmen?
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D15a16 - Muss man eine Entsendung selbst dann anzeigen, wenn die Tätigkeit in Luxemburg nur einige Stunden an einem Tag dauert?
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D15a17 - Wird dem entsendenden Unternehmen nach der Anzeige der Entsendung vom Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) eine Genehmigung ausgestellt?
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D15a18 - Was versteht man unter „Bezugsperson“?
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D15a19 - Müssen dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) die genauen Kontaktdaten der Bezugsperson mitgeteilt werden?
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D15a20 - Welche Verantwortung hat die Bezugsperson?
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D15a21 - Muss ein im Ausland niedergelassenes Zeitarbeitsunternehmen eine Entsendungsanzeige vornehmen?
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D15a22 - Welche Pflichten zur Überprüfung hat der Dienstleister, der mit dem entsendenden Unternehmen einen Vertrag abschließt und auf einen direkten Unterauftragnehmer zurückgreift?
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D15a23 - Welche Pflichten zur Anordnung und Information hat der Dienstleister, der auf einen direkten Unterauftragnehmer zurückgreift?
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D15a24 - Welche Kontrollbehörden sind in Sachen Einhaltung der mit der Entsendung verbundenen Bedingungen zuständig?
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D15a25 - Welche ist die in Sachen Entsendung von Arbeitnehmern zuständige nationale Behörde?
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D15a27 - Welche Strafen sind in Sachen Entsendung von Arbeitnehmern vorgesehen?
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D15a27 - Was versteht man unter „grenzüberschreitende Vollstreckung von Verwaltungssanktionen und Geldbußen“?
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D15a28 - Was versteht man unter „Verwaltungssanktion oder Geldbuße“?
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D15a29 - Was muss ein Ersuchen um Vollstreckung oder Mitteilung einer Sanktion oder Geldbuße enthalten, das von einem anderen Mitgliedstaat an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet wird?
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D15a30 - Kann ein Ersuchen um Vollstreckung oder Mitteilung einer Sanktion oder Geldbuße vom Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt abgelehnt werden?
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D15a31 - Was ist mit den Beanstandungen oder Rechtsmitteln des betroffenen Dienstleisters im Zuge des Vollstreckungs- oder Mitteilungsverfahrens?
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D15a32 - Was passiert mit einem Ersuchen um Vollstreckung oder Mitteilung einer Sanktion oder Geldbuße, das von einem anderen Mitgliedstaat an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet wird?
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D15a33 - Kann ein Ersuchen um Vollstreckung oder Mitteilung einer Sanktion oder Geldbuße vom Großherzogtum Luxemburg an einen anderen Mitgliedstaat gerichtet werden?
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D15a34 - Welchen Schutz genießt der entsandte Arbeitnehmer im Falle einer Klage zur Durchsetzung seiner Rechte?
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D15a35 - Vor welchen Gerichten können die entsandten Arbeitnehmer ihre Ansprüche geltend machen?
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D15a36 - Können die Gewerkschaften die den entsandten Arbeitnehmern zuerkannten Ansprüche vor den Gerichten geltend machen?
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D15a37 - Muss ein Unternehmen, das während mehr als 12 Monaten Arbeitnehmer nach Luxemburg entsendet alle Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs anwenden?
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D15a38 - Gelten die Entsendungszulagen als Bestandteil der Vergütung?
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D15a39 - Muss ein Kundenunternehmen, das auf einen Zeitarbeitnehmer zurückgreift, das Zeitarbeitsunternehmen über die Entsendung des Zeitarbeitnehmers und die in Luxemburg in Sachen Arbeit und Beschäftigung geltenden Bestimmungen informieren?
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D15a40 - Welche Bedingungen gelten für die Unterbringung von Arbeitnehmern, die von ihrem üblichen Arbeitsplatz entfernt sind?
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D15a41 - Was versteht man unter „Unterkunft“, „Zimmer“ und „Gemeinschaftsbereich“?
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D15a42 - Was versteht man unter „Bewohner“, „Betreiber“ und „Eigentümer“?
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D15a43 - Dürfen die Arbeitnehmer am Arbeitsplatz oder auf der Baustelle untergebracht werden?
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D15a44 - Muss der Arbeitgeber die Kosten für die Unterbringung in Unterkünften und Zimmern, die von ihrem üblichen Arbeitsplatz entfernten Arbeitnehmern vom Arbeitgeber zu Wohnzwecken vermietet oder zur Verfügung gestellt werden, übernehmen?
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D15a45 - Welche Gesundheits- und Hygienekriterien gelten für Unterkünfte und Zimmer, die von ihrem üblichen Arbeitsplatz entfernten Arbeitnehmern vom Arbeitgeber zu Wohnzwecken vermietet oder zur Verfügung gestellt werden?
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D15a46 - Welche Sicherheitskriterien gelten für Unterkünfte und Zimmer, die von ihrem üblichen Arbeitsplatz entfernten Arbeitnehmern vom Arbeitgeber zu Wohnzwecken vermietet oder zur Verfügung gestellt werden?
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D15a47 - Welche Bewohnbarkeitskriterien gelten für Unterkünfte und Zimmer, die von ihrem üblichen Arbeitsplatz entfernten Arbeitnehmern vom Arbeitgeber zu Wohnzwecken vermietet oder zur Verfügung gestellt werden?
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D15a48 - Welche Pflichten zur Anordnung und Information hat der Dienstleister, der auf einen direkten Unterauftragnehmer zurückgreift, in Sachen Unterbringung von Arbeitnehmern, die von ihrem üblichen Arbeitsplatz entfernt sind?
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D15a49 - Muss ein Unternehmen, das einem von seinem üblichen Arbeitsplatz entfernten Arbeitnehmer eine Unterkunft oder ein Zimmer zur Verfügung stellt, ein entsprechendes Verzeichnis führen?
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D15a50 - Welche Strafen sind in Sachen Unterbringung von Arbeitnehmern, die von ihrem üblichen Arbeitsplatz entfernt sind, vorgesehen?
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D15b - Entsendung von Mitarbeitern aus dem Ausland nach dem Großherzogtum Luxemburg: Besondere Regeln für Mitarbeiter, die mobile Tätigkeiten im Straßentransport ausüben.
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D15c - Entsendung von Luxemburg ins Ausland