Ja.
Die Mitteilung einer Entscheidung bzw. die Anerkennung und Vollstreckung einer Verwaltungssanktion oder Geldbuße können in folgenden Fällen verweigert werden:
- wenn das Ersuchen um Anerkennung, Beitreibung oder Mitteilung nicht die Angaben gemäß Artikel L. 144-5 Absätze 1 und 2 enthält, nicht den Bedingungen von Artikel L. 144-5 Absatz 3 (FAQ Nr. 15a27) entspricht, unvollständig ist oder nicht mit der zugrunde liegenden Entscheidung übereinstimmt;
- wenn aufgrund der Erkundigungen des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts die voraussichtlichen Kosten oder Mittel, die für eine Vollstreckung der Sanktion und/oder Geldstrafe erforderlich sind, offensichtlich in keinem Verhältnis zu dem beizutreibenden Betrag stehen oder die Anerkennung und Vollstreckung nachweislich zu erheblichen Schwierigkeiten führen würden;
- wenn die insgesamt verhängte Sanktion und/oder Geldbuße unter 350 Euro oder dem Gegenwert dieses Betrags liegt;
- wenn die in der Verfassung des Großherzogtums Luxemburg (ersuchter Mitgliedstaat) verankerten Grundrechte der Beklagten und Rechtsgrundsätze nicht eingehalten werden.