D15a38 - Gelten die Entsendungszulagen als Bestandteil der Vergütung?

Ja.

Die Entsendungszulagen gelten als Bestandteil der Vergütung, sofern diese nicht als Erstattung für tatsächlich entstandene Kosten wie z. B. Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten gezahlt werden.

Ein Unternehmen, das Arbeitnehmer nach Luxemburg entsendet, muss den betreffenden entsandten Arbeitnehmern die entstandenen Reise-, Unterbringungs- oder Verpflegungskosten erstatten.

Bei der gesamten Entsendungszulage sollte davon ausgegangen werden, dass sie zur Erstattung von infolge der Entsendung tatsächlich entstandenen Kosten gezahlt wird, sofern nicht in den gesetzlichen, verordnungsrechtlichen und administrativen Bestimmungen sowie den aus für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen oder einem für allgemeinverbindlich erklärten Vertrag im Bereich des berufsübergreifenden sozialen Dialogs resultierenden Bestimmungen in Sachen Arbeitsverhältnis festgelegt ist, welche Bestandteile der Zulage der Erstattung der Kosten, die durch die Entsendung entstanden sind, zuzuordnen sind und welche Bestandteil der Vergütung sind.  

Begriffsbestimmung

Als Entsendungszulage, die Bestandteil der Vergütung ist, ist der Betrag zu verstehen, der dem entsandten Arbeitnehmer gezahlt wird, um die Differenz zwischen der Grundvergütung des entsandten Arbeitnehmers und der in Luxemburg zu zahlenden Vergütung auszugleichen.

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