D15a37 - Muss ein Unternehmen, das während mehr als 12 Monaten Arbeitnehmer nach Luxemburg entsendet alle Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs anwenden?

Ja.

Ein Unternehmen, das für mehr als 12 Monate Arbeitnehmer nach Luxemburg entsendet, muss ab dem 13. Monat alle gesetzlichen, verordnungsrechtlichen und administrativen Bestimmungen sowie die aus für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen oder einem für allgemeinverbindlich erklärten Vertrag im Bereich des berufsübergreifenden sozialen Dialogs resultierenden Bestimmungen in Sachen Arbeit und Beschäftigung einhalten, mit Ausnahme der Bestimmungen zu folgenden Themen:

  • Verfahren, Formalitäten und Bedingungen für den Abschluss und die Beendigung des Arbeitsvertrags, einschließlich Wettbewerbsverboten;
  • betriebliche Zusatzrenten.

Wird ein entsandter Arbeitnehmer durch einen anderen entsandten Arbeitnehmer, der die gleiche Tätigkeit am gleichen Ort ausführt, so gilt als Entsendungsdauer von 12 Monaten die Gesamtdauer der Entsendezeiten der betreffenden einzelnen entsandten Arbeitnehmer.

Der Begriff „gleiche Tätigkeit am gleichen Ort“ wird unter anderem unter Berücksichtigung der Art der zu erbringenden Dienstleistung oder der durchzuführenden Arbeit und der Anschrift(en) des Arbeitsplatzes bestimmt.

Sofern dies durch die Erbringung der Dienstleistung gerechtfertigt ist, wird die Dauer von 12 Monaten durch eine mit einer Begründung versehene Mitteilung, die vor Ablauf dieser 12 Monate über die eigens hierfür eingerichtete elektronische Plattform an das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt zu richten ist, auf 18 Monate verlängert.

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