Dienstleister, die auf einen direkten Unterauftragnehmer zurückgreifen, der Arbeitnehmer nach Luxemburg entsendet, müssen bei diesem Unterauftragnehmer überprüfen, ob er dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) spätestens zu Beginn der Entsendung die Entsendungsanzeige hat zukommen lassen und ob er im Rahmen dieser Anzeige die Personalien, die Adresse sowie die E-Mail- und telefonischen Kontaktdaten der Bezugsperson in Luxemburg angegeben hat.
Reicht das entsendende Unternehmen ab Beginn der Entsendung keine Kopie der Entsendungsanzeige ein, muss der Dienstleister dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) über die eigens hierfür eingerichtete elektronische Plattform binnen 8 Tagen ab Beginn der Entsendung eine Anzeige mit folgenden Informationen sowie eine Kopie des Dienstleistungsvertrags übermitteln:
- die Personalien, Adresse sowie E-Mail- und telefonischen Kontaktdaten des entsendenden Arbeitgebers;
- die voraussichtliche Dauer sowie das geplante Datum des Beginns und des Endes der Entsendung entsprechend dem Dienstleistungsvertrag;
- die Adresse(n) der Arbeitsplätze in Luxemburg;
- die Art der auf nationalem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeit;
- die Personalien, Adresse sowie E-Mail- und telefonischen Kontaktdaten des direkten Unterauftragnehmers.
Missachtungen seitens des Dienstleisters einer der ihm obliegenden oben genannten Pflichten zur Überprüfung werden mit einem Bußgeld zwischen 1.000 und 5.000 Euro pro entsandter Arbeitnehmer und zwischen 2.000 und 10.000 Euro im Wiederholungsfall binnen 2 Jahren ab dem Tag der Zustellung des ersten Bußgeldbescheids bestraft.