Wird ein Dienstleister, der auf einen direkten Unterauftragnehmer zurückgreift, schriftlich vom Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) davon in Kenntnis gesetzt, dass ein von seinem üblichen Arbeitsplatz entfernter Arbeitnehmer des Unterauftragnehmers unter Bedingungen untergebracht ist, die gegen die Bestimmungen in Sachen Unterbringung von Arbeitnehmern, die von ihrem üblichen Arbeitsplatz entfernt sind, verstoßen, ordnet er dem Subunternehmen binnen acht Tagen ab dieser Inkenntnissetzung per Einschreiben mit Rückschein an, dieser Situation unverzüglich ein Ende zu setzen.
Das von der Anordnung betroffene Unternehmen muss binnen acht Tagen ab Zustellung der Anordnung des Dienstleisters per Einschreiben mit Rückschein bestätigen, dass es die Situation behoben hat. Es schickt dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) unverzüglich eine Kopie seines Antwortschreibens.
Bleibt eine schriftliche Antwort des Unternehmens binnen der im vorstehenden Absatz genannten Frist von acht Tagen aus, setzt der Dienstleister das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) binnen einer Frist von acht Tagen, die mit Ablauf der im vorstehenden Absatz genannten Frist zu laufen beginnt, davon in Kenntnis.
Verstößt der Dienstleister gegen seine in Artikel L. 291-2 Absatz 4 Unterabsätze 1 bis 3 genannten Pflichten zur Anordnung und Information, kann er mit einer Geldstrafe zwischen 251 und 125.000 Euro und/oder einer Freiheitsstrafe zwischen acht Tagen und fünf Jahren bestraft werden.