D15a7 - Muss ein im Ausland niedergelassenes Unternehmen, das im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistung Arbeitnehmer nach Luxemburg entsendet, die Entsendung beim Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) anzeigen?

Ja.

Ein im Ausland niedergelassenes Unternehmen, das im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistung Arbeitnehmer nach Luxemburg entsendet, muss das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) unbeschadet einer vom entsendenden Unternehmen im Vorfeld vorgenommenen Anzeige spätestens ab Beginn der Arbeiten auf luxemburgischem Hoheitsgebiet davon in Kenntnis setzen, indem es ihm über die eigens hierfür eingerichtete elektronische Plattform (https://edetach.itm.lu/edetach/) die folgenden Angaben übermittelt, die für den Erhalt des sozialen Ausweises (badge social) für die entsandten Arbeitnehmer unerlässlich sind:

  1. die Personalien, Adresse sowie E-Mail- und telefonischen Kontaktdaten des entsendenden Arbeitgebers;
  2. die Personalien, Adresse sowie E-Mail- und telefonischen Kontaktdaten der vom entsendenden Unternehmen nach Belieben und eindeutig benannten juristischen oder natürlichen Person, die während der Dauer der Leistung in Luxemburg anwesend ist und als Bezugsperson für den Kontakt mit dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) und den anderen in Sachen Einhaltung der mit der Entsendung verbundenen Bedingungen zuständigen und in Artikel L. 142-4 genannten Behörden fungiert;
  3. die Adresse des Ortes auf luxemburgischem Hoheitsgebiet, an dem die in Artikel L. 142-3 genannten Dokumente aufbewahrt werden;
  4. die voraussichtliche Dauer sowie das geplante Datum des Beginns und des Endes der Entsendung entsprechend dem Dienstleistungsvertrag;
  5. die Adresse(n) der Arbeitsplätze im Großherzogtum Luxemburg;
  6. die Art der auf nationalem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeit;
  7. den Namen, Vornamen, üblichen Wohnort sowie das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des entsandten Arbeitnehmers;
  8. die Personalien, Adresse sowie E-Mail- und telefonischen Kontaktdaten des direkten Unterauftragnehmers;
  9. den Ort der Unterbringung des entsandten Arbeitnehmers nach Artikel L. 010-1 Nummer 15, sofern dieser vom üblichen Wohnort des Arbeitnehmers abweicht.

Jede nachträgliche Änderung, insbesondere der Bezugsperson, des Aufbewahrungsorts der Dokumente oder des Unterbringungsorts des entsandten Arbeitnehmers, muss dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) auf die gleiche Weise mitgeteilt werden, unbeschadet der Notwendigkeit eines neuen Dienstleistungsvertrags mit einem anderen Gegenstand.

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