D15a50 - Welche Strafen sind in Sachen Unterbringung von Arbeitnehmern, die von ihrem üblichen Arbeitsplatz entfernt sind, vorgesehen?

Verstößt ein entsendendes Unternehmen gegen seine Pflichten in Sachen Unterbringung von Arbeitnehmern, die von ihrem üblichen Arbeitsplatz entfernt sind, kann es mit einer Geldstrafe von 251 bis 125.000 Euro und/oder einer Freiheitsstrafe von acht Tagen bis fünf Jahren bestraft werden.

Verstößt ein Dienstleister, der auf einen direkten Unterauftragnehmer zurückgreift, gegen seine in Artikel L. 291-2 Absatz 4 Unterabsätze 1 bis 3 genannten Pflichten zur Anordnung und Information, kann er mit einer Geldstrafe zwischen 251 und 125.000 Euro und/oder einer Freiheitsstrafe zwischen acht Tagen und fünf Jahren bestraft werden (s. D15a48).

Werden Verstöße im Zusammenhang mit den Bedingungen, unter denen der Arbeitnehmer untergebracht ist, im Sinne von Artikel L. 291-2 Absatz 1 des Arbeitsgesetzbuchs festgestellt, kann der Direktor des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts (ITM) dem bzw. der für die Nichteinhaltung der Vorschriften aus Artikel L. 291-2 Absatz 1 des Arbeitsgesetzbuchs verantwortlichen Eigentümer bzw. natürlichen oder juristischen Person anordnen, etwaige Mängel innerhalb der von ihm auferlegten Frist zu beheben.

Ist die Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer aufgrund der Bedingungen, unter denen sie untergebracht sind, ernsthaft gefährdet oder könnte sie dadurch ernsthaft gefährdet werden, kann der Direktor des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts (ITM) dem bzw. der für die Nichteinhaltung der Vorschriften aus Artikel L. 291-2 Absatz 1 des Arbeitsgesetzbuchs verantwortlichen Eigentümer bzw. natürlichen oder juristischen Person die Evakuierung und gegebenenfalls die Schließung einer Unterkunft oder eines Zimmers, die/das nicht die Kriterien aus Artikel L. 291-2 des Arbeitsgesetzbuchs erfüllt, anordnen.

Der Direktor des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts (ITM) setzt den Bürgermeister der Gemeinde, in der sich die Unterkunft befindet, von dem Evakuierungs- oder Schließungsbeschluss in Kenntnis.

Falls notwendig, kann der Direktor die Teile der Unterkunft, des Zimmers, des Betriebs oder der Anlage, die eine Gefahr für die Arbeitnehmer darstellen oder ein Gefahrenrisiko bergen, amtlich versiegeln.

Die oben genannten Maßnahmen bleiben so lange wirksam, bis ein Mitglied der Gewerbeinspektion feststellt, dass die Gefahr oder das Gefahrenrisiko nicht mehr besteht oder das Arbeitsrecht eingehalten wird.

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