Bei der Berechnung des 12-monatigen Entsendungszeitraums (im Sinne von Artikel L. 141-2 des Arbeitsgesetzbuchs) gilt eine Entsendung als beendet, wenn das Fahrpersonal im Rahmen eines internationalen Güter- oder Personentransports das nationale Hoheitsgebiet verlässt.
Dieser Entsendungszeitraum kann nicht mit früheren Entsendungszeiträumen kumuliert werden, die im Rahmen der im vorstehenden Unterabsatz genannten internationalen Transporttätigkeiten von demselben Fahrer oder einem anderen Fahrer, der diesen ersetzt, erbracht wurden.
Zur Erinnerung: Eine Überschreitung des 12-monatigen Entsendungszeitraums zieht die in FAQ D15a37 dargelegten Konsequenzen nach sich.