D15a49 - Muss ein Unternehmen, das einem von seinem üblichen Arbeitsplatz entfernten Arbeitnehmer eine Unterkunft oder ein Zimmer zur Verfügung stellt, ein entsprechendes Verzeichnis führen?

Ja.

Der Arbeitgeber muss ein Verzeichnis mit den folgenden Angaben zu jedem Bewohner führen:

  1. Name, Vorname, üblicher Wohnort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Nummer des Identitätsnachweises des von seinem üblichen Arbeitsplatz entfernten Arbeitnehmers;
  2. Ort der Unterbringung dieses Arbeitnehmers während der gesamten Dauer der Entsendung;
  3. Höhe der Unterbringungskosten;
  4. Beginn und Ende der Bewohnung der Unterkunft.

Dieses Verzeichnis ist vom betreffenden Arbeitnehmer gegenzuzeichnen.

Es ist auf jeden entsprechenden Antrag hin den Beamten des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts vorzulegen.

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