Ja.
Der Arbeitgeber muss ein Verzeichnis mit den folgenden Angaben zu jedem Bewohner führen:
- Name, Vorname, üblicher Wohnort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Nummer des Identitätsnachweises des von seinem üblichen Arbeitsplatz entfernten Arbeitnehmers;
- Ort der Unterbringung dieses Arbeitnehmers während der gesamten Dauer der Entsendung;
- Höhe der Unterbringungskosten;
- Beginn und Ende der Bewohnung der Unterkunft.
Dieses Verzeichnis ist vom betreffenden Arbeitnehmer gegenzuzeichnen.
Es ist auf jeden entsprechenden Antrag hin den Beamten des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts vorzulegen.