Ja.
Die Bestimmungen über die Entsendung sehen unmissverständlich vor, dass sie auch für Arbeiten von sehr kurzer Dauer gelten, sodass das entsendende Unternehmen selbst bei punktuellen Dienstleistungen die Entsendung über die elektronische Plattform beim Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt anzeigen muss.