D15a13 - Welche Ausnahmen gelten für Erstmontage- und/oder Einbauarbeiten?

Artikel L. 010-1 Absatz (1) Nummern 2 und 4 betreffend die Vergütung, die automatische Anpassung der Löhne an die Lebenshaltungskosten und den bezahlten Urlaub gelten nicht bei Entsendungen von Arbeitnehmern im Rahmen von Erstmontage- und/oder Einbauarbeiten, die Bestandteil eines Liefervertrags sind (beispielsweise im Rahmen des Aufbaus/Einbaus einer neuen Küche), für die Inbetriebnahme der gelieferten Güter unerlässlich sind und von Facharbeitern und/oder angelernten Arbeitnehmern des Lieferunternehmens ausgeführt werden, wenn die Dauer der besagten Arbeiten 8 Kalendertage während eines Bezugszeitraums von 12 Monaten nicht übersteigt. Bei der Berechnung dieses Zeitraums wird die von einem Arbeitnehmer, der einen entsandten Arbeitnehmer ersetzt, bereits zurückgelegte Entsendungsdauer berücksichtigt.

Die vorbezeichneten Vorschriften gelten jedoch nicht für Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriss von Bauwerken dienen, insbesondere:

  1. Aushub;
  2. Erdarbeiten;
  3. Bauarbeiten im engeren Sinne;
  4. Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, darunter auch Sanitär- und Heizungsanlagen, Alarmanlagen und Leuchtreklamen;
  5. Einrichtung oder Ausstattung;
  6. Umbau;
  7. Renovierung;
  8. Reparatur;
  9. Abbauarbeiten;
  10. Abbrucharbeiten;
  11. Wartung;
  12. Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten);
  13. Sanierung.

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