D15a25 - Welche ist die in Sachen Entsendung von Arbeitnehmern zuständige nationale Behörde?

Das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) ist die in Sachen Entsendung von Arbeitnehmern zuständige nationale Behörde. Das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt fungiert ebenfalls als luxemburgisches Verbindungsbüro, das der erste Ansprechpartner für im Ausland niedergelassene Arbeitgeber und entsandte Arbeitnehmer ist.

Im Rahmen dieser Aufgaben soll das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt mit den Behörden anderer Staaten zusammenarbeiten, die ähnliche Aufgaben in Sachen Entsendung von Arbeitnehmern wahrnehmen.

Im Hinblick auf eine bessere und einheitlichere Anwendung der Richtlinie 96/71/EG und eine bessere Verwaltungszusammenarbeit erfolgt der Informationsaustausch über das Binnenmarkt-Informationssystem „IMI“ (internal market information system) vorzunehmen.

Diese Zusammenarbeit besteht insbesondere darin, dass das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt begründete Anfragen, die das länderübergreifende Zurverfügungstellen von Arbeitnehmern betreffen, anderer staatlicher Behörden, welche als Verbindungsbüros oder zuständige nationale Behörden benannt wurden, beantwortet und Kontrollen und Untersuchungen in Bezug auf die Entsendung vornimmt.

Solche Anfragen betreffen ebenfalls offenkundige Verstöße oder Fälle von Verdacht auf unzulässige länderübergreifende Tätigkeiten, welche die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz gefährden.

Verfügen die zuständigen Behörden oder Stellen in dem Staat, aus dem der Arbeitnehmer nach Luxemburg entsandt wird, nicht über die vom Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt geforderten Informationen, können Letztere diese Informationen bei anderen Behörden oder Stellen in diesem Staat beantragen. Verfügt das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt nicht über die von den zuständigen ausländischen Behörden oder Stellen geforderten Informationen, können diese die Informationen bei anderen Behörden oder Stellen in Luxemburg beantragen.

Auch Ersuchen um Mitteilung von Beschlüssen oder Ersuchen um Vollstreckung von endgültigen Entscheidungen zur Verhängung einer Verwaltungssanktion oder einer Geldbuße, die von einer zuständigen Behörde verhängt oder von Verwaltungs- oder Justizbehörden bestätigt wurde, werden über das Binnenmarkt-Informationssystem „IMI“ vorgenommen.

Die Amtshilfe erfolgt gegenseitig und unentgeltlich.  

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