Entsendung von Arbeitnehmern

Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit sind Grundprinzipien des Binnenmarktes der Union, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert sind.

Die Entsendung von Arbeitnehmern besteht im Rahmen einer länderübergreifenden Dienstleistung in der vorübergehenden Zuteilung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber an einen anderen als den üblichen Arbeitsort, dies für eine begrenzte Dauer und bei Aufrechterhaltung der Weisungsgebundenheit zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber, dem entsendenden Unternehmen.

Um der Entsendung von Arbeitnehmern innerhalb der Europäischen Union einen Rahmen zu geben und ihre verheerenden Auswirkungen auf den Wettbewerb durch Rückgriff auf in Ländern mit geringen Lohnkosten niedergelassene Unternehmen zu Ungunsten der Unternehmen aus den Mitgliedstaaten zu bekämpfen, war die Entsendung von Arbeitnehmern zuerst Gegenstand der Richtlinie 96/71/CE des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 zur Förderung des länderübergreifenden Dienstleistungsverkehrs anhand eines fairen Wettbewerbs und Einrichtung von Maßnahmen, die durch Festlegung eines „harten Kerns“ zwingender Schutzbestimmungen, die von dem Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet die Arbeit ausgeführt wird, festgesetzt werden, die Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer garantieren.

Die Durchführungsrichtlinie 2014/67/UE des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 legt einen gemeinsamen Rahmen für eine Reihe von Bestimmungen, Maßnahmen und Kontrollmechanismen fest, die für eine bessere und einheitlichere Durchführung, Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG in der Praxis notwendig sind.

Die Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/CE soll für das richtige Gleichgewicht zwischen der Notwendigkeit der Förderung der Dienstleistungsfreiheit und der Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen einerseits und zum anderen der Notwendigkeit des Schutzes der Rechte entsandter Arbeitnehmer sorgen. Die durch die Richtlinie (UE) 2018/957 eingeführten Änderungen gelten erst ab dem 30. Juli 2020.

Die Bestimmungen in Sachen Entsendung von Arbeitnehmern stehen derzeit in den Artikeln L. 141-1 ff. des Arbeitsgesetzbuchs.

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