Lohngleichheit

Damit der Arbeitgeber sich keines Verstoßes schuldig macht, muss er das Geschlecht einer Person außer Acht lassen, wenn er eine Maßnahme im Zusammenhang mit deren Vergütung trifft.

Der Begriff „gleichwertige Arbeit“ ist im Arbeitsgesetzbuch definiert.

Als gleichwertig gelten Arbeiten, die von den Arbeitnehmern eine vergleichbare Gesamtheit von folgenden Faktoren erfordern:

  • durch einen Titel, ein Diplom oder Berufspraxis bestätigte Berufskenntnisse,
  • Fähigkeiten aufgrund von erworbener Erfahrung,
  • Verantwortlichkeiten und körperliche oder nervliche Belastungsfähigkeit.

Die Arbeitgeber dürfen sich nicht auf andere Kriterien als die Kenntnisse, die Erfahrung und die Verantwortlichkeiten berufen, um die Vergütung eines Arbeitnehmers festzusetzen.

Ein Lohnunterschied ist nur gerechtfertigt, wenn er auf objektiven und nicht diskriminierenden Gründen beruht.

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