D15a23 - Welche Pflichten zur Anordnung und Information hat der Dienstleister, der auf einen direkten Unterauftragnehmer zurückgreift?

Wird ein Dienstleister, der auf einen direkten Unterauftragnehmer zurückgreift, schriftlich vom Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) von einer teilweisen oder vollständigen Nichtzahlung des den Arbeitnehmern geschuldeten gesetzlichen oder tarifvertraglich vereinbarten Lohns oder von einem sonstigen Verstoß gegen die gemeinrechtlichen Bestimmungen nach Artikel L. 010-1 des Arbeitsgesetzbuchs in Kenntnis gesetzt, ordnet er dem Subunternehmen binnen acht Tagen ab dieser Inkenntnissetzung per Einschreiben mit Rückschein an, dieser Situation unverzüglich ein Ende zu setzen.

Das von der Anordnung betroffene Unternehmen muss binnen acht Tagen ab Zustellung der Anordnung des Dienstleisters per Einschreiben mit Rückschein bestätigen, dass es die Situation behoben hat. Es schickt dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) innerhalb der gleichen Frist eine Kopie seines Antwortschreibens.

Bleibt eine schriftliche Antwort des Subunternehmens binnen der oben genannten Frist von acht Tagen, während welcher es die Behebung der Situation bestätigen muss, aus, setzt der Dienstleister das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) binnen einer Frist von acht Tagen, die mit Ablauf der genannten Frist von acht Tagen, während welcher das Subunternehmen die Behebung der Situation bestätigen muss, zu laufen beginnt, davon in Kenntnis.

Bei Nichterfüllung seiner Pflichten zur Anordnung und Inkenntnissetzung haftet der Dienstleister gesamtschuldnerisch mit dem Subunternehmen für die Zahlung der dessen Arbeitnehmern geschuldeten Vergütungen, Entschädigungen und Abgaben, darunter auch die entsprechenden Sozialbeiträge.

Der Dienstleister kann zudem mit einem Bußgeld zwischen 1.000 und 5.000 Euro pro Arbeitnehmer und zwischen 2.000 und 10.000 Euro im Wiederholungsfall binnen 2 Jahren ab dem Tag der Zustellung des ersten Bußgeldbescheids bestraft werden. Der Gesamtbetrag des Bußgeldes darf 50.000 Euro nicht überschreiten.

Die Haftung des Dienstleisters ist zudem auf die vom Arbeitnehmer im Rahmen des vertraglichen Verhältnisses zwischen dem Dienstleister und seinem direkten Unterauftragnehmer erworbenen Rechte beschränkt.

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