Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Entsendung von Arbeitnehmern folgendermaßen definiert: „Die Entsendung von Arbeitnehmern im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe c) der Richtlinie 96/71/EG ist eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung, bei der der entsandte Arbeitnehmer im Dienst des die Dienstleistung erbringenden Unternehmens bleibt, ohne dass ein Arbeitsvertrag mit dem verwendenden Unternehmen geschlossen würde. Ihr wesentliches Merkmal besteht darin, dass der Wechsel des Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedstaat der eigentliche Gegenstand der Dienstleistung des erbringenden Unternehmens ist und dass der Arbeitnehmer seine Aufgaben unter der Aufsicht und Leitung des verwendenden Unternehmens wahrnimmt.“
Ein Unternehmen, dessen Sitz sich im Ausland befindet, kann demnach im Rahmen einer länderübergreifenden Dienstleistung vorübergehend Arbeitnehmer für einen bestimmten Auftrag an den Empfänger der Dienstleistung mit Sitz in Luxemburg entsenden, vorausgesetzt, während der Dauer der Entsendung besteht ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer.
Die Entsendung von Arbeitnehmern erfolgt:
- entweder im Rahmen eines Vertrags zwischen dem Empfänger der Dienstleistungen, der auf dem Staatsgebiet des Großherzogtums Luxemburg niedergelassen ist oder dort seine Tätigkeit ausübt und dem entsendenden Unternehmen, unter dessen Leitung;
- oder in einer zum entsendenden Unternehmen gehörenden Niederlassung oder in einem zum gleichen Konzern wie das entsendende Unternehmen gehörenden Unternehmen;
- oder durch ein Zeitarbeitsunternehmen oder ein Unternehmen, das im Rahmen einer vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung einem Kundenunternehmen, das auf dem Staatsgebiet des Großherzogtums Luxemburg niedergelassen ist oder dort seine Tätigkeit ausübt, einen Arbeitnehmer zur Verfügung stellt.
Ein außerhalb des Hoheitsgebiets des Großherzogtums Luxemburg niedergelassenes Zeitarbeitsunternehmen oder Unternehmen, das im Rahmen einer vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung einen Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, kann einen Arbeitnehmer an ein außerhalb des Staatsgebiets des Großherzogtums Luxemburg niedergelassenes Kundenunternehmen entsenden und vorübergehend eine Tätigkeit auf dem nationalen Gebiet ausüben, vorausgesetzt, während der Dauer der Entsendung besteht ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen oder dem Unternehmen, das im Rahmen einer vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung einen Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, und dem entsandten Arbeitnehmer.