Jede Unterkunft, jedes Zimmer und jeder Gemeinschaftsbereich muss die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Sicherheitsauflagen zur Abwendung von Gefahren durch Brand, Gas und Strom erfüllen.
Jede Unterkunft, jedes Zimmer und jeder Gemeinschaftsbereich muss Wände, Trennwände, Böden und Decken aus schwer oder nicht entflammbaren Materialien aufweisen. Vertikale Innenwände müssen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten haben.
Die vertikale Zirkulation in einem Gebäude mit einer oder mehreren Unterkünften oder Zimmern muss über eine fest installierte Treppe erfolgen.
Die Türen, Korridore und Treppen eines solchen Gebäudes müssen so angeordnet sein, dass eine schnelle und sichere Evakuierung aller Bewohner möglich ist.
Die Bewohner müssen jederzeit Zugang zu einem zweiten Notausgang im gleichen Stockwerk oder, bei Unterkünften und Zimmern, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung vom Bürgermeister zugelassen wurden, in einem Stockwerk unmittelbar darüber oder darunter haben.
Jeder als Fluchtweg dienende Korridor muss derart dimensioniert und angeordnet sein, dass er jederzeit schnell und sicher genutzt werden kann, und muss mit standardisierten Symbolen entsprechend der großherzoglichen Verordnung vom 14. November 2016 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Règlement grand-ducal du 14 novembre 2016 concernant les prescriptions minimales pour la signalisation de sécurité et de santé au travail) gekennzeichnet sein.
Bei Gebäuden, deren Fläche von Zimmern und Gemeinschaftsbereichen mehr als 300 m2 beträgt und die mehr als drei Stockwerke oder mehr als acht Zimmer haben, muss der Zugang zum Treppenhaus durch Brandschutzwände mit einer Feuerwiderstandsdauer von jeweils 60 Minuten und Brandschutztüren mit einer Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten sowie durch Rauchschutzwände und -türen erfolgen. Die Fluchttreppen in einem solchen Gebäude sind grundsätzlich rauchfrei.
Jedes Gebäude mit mehreren Unterkünften oder Zimmern ist mit einem Feuerlöscher pro Stockwerk auszustatten, der zum Löschen von Bränden fester und flüssiger entflammbarer Materialien geeignet ist. Die Feuerlöscher müssen griffbereit angebracht, mit Piktogrammen gekennzeichnet und mit einer mindestens alle zwei Jahre von einer zugelassenen Stelle ausgestellten Prüfbescheinigung über ihren Zustand und ihre Funktionstüchtigkeit versehen sein.
In Korridoren mit Bodenplatten aus entflammbaren Materialien und in Holztreppenhäusern müssen Rauchmelder installiert werden. Verfügt das Badezimmer über einen Gasboiler, muss es einen eigenständigen Kohlenmonoxidmelder geben.
Im Falle einer Gemeinschaftsküche muss diese mit einem Erste-Hilfe-Kasten, einem Wärmemelder und einem Fettbrandfeuerlöscher vom Typ A-B-F mit einer Füllmenge von sechs Litern ausgestattet sein.
Verbrennungsheizungsanlagen und sämtliche anderen Heizeinrichtungen, die sich in einem Gebäude mit einer oder mehreren Unterkünften oder Zimmern befinden und in denen ein Brennvorgang stattfindet, bei dem Kohlenmonoxid freigesetzt werden kann, müssen an gasdichte und temperaturbeständige Rohrleitungen angeschlossen sein und eine ausreichende Luftzufuhr haben.
Bei fest installierten Anlagen und mobilen Flüssiggasbehältern muss die Zuleitung durch Metallrohre erfolgen. Mobile Flüssiggasbehälter müssen sich außerhalb des Gebäudes in einem verschlossenen Schrank befinden, der höchstens 2 Flaschen enthalten darf.
Alle elektrischen Anlagen müssen so gestaltet und geschützt sein, dass keinerlei direkter Kontakt eines Bewohners mit den Leitungen eines Stromnetzes möglich ist.