D15c1 - Welche Formalitäten sind im Falle einer Entsendung von Luxemburg in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) zu erledigen?

Neben den Bestimmungen über den Arbeitsvertrag muss für jeden entsandten Arbeitnehmer ein bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre Commun de la Sécurité Sociale - CCSS) erhältliches Formular A1 beantragt werden. Zudem müssen Auskünfte über das zu befolgende Verfahren bei den Verbindungsbüros in dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, eingeholt werden.

Mussder Arbeitnehmer länger als vier Wochen außerhalb des Großherzogtums Luxemburg arbeiten, muss der Arbeitgeber ihm vor seiner Abreise ein Schriftstück aushändigen, das mindestens folgende Informationen enthält:

  1. das Land oder die Länder, in dem bzw. in denen die Arbeit geleistet werden soll, und die Dauer der im Ausland zu erbringenden Arbeit;
  2. die Währung, in der der Arbeitnehmer bezahlt wird, sowie die Vergütung, auf die er im Einklang mit den Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats Anspruch hat;
  3. gegebenenfalls die Prämien und geldwerten Vorteile im Zusammenhang mit der vorübergehenden Entsendung des Arbeitnehmers sowie die Entsendezulagen und Regelungen für die Erstattung von Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten;
  4. gegebenenfalls die Bedingungen für die Rückführung des Arbeitnehmers;
  5. den Link auf die vom Aufnahmemitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) eingerichtete offizielle nationale Website.

Die unter der Nummer 2 genannten Angaben können sich gegebenenfalls aus einem Verweis auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften bzw. die Satzungsbestimmungen oder Tarifverträge ergeben, die in den jeweiligen Bereichen gelten.

Dieses Dokument muss dem Auszubildenden auch vor seiner Abreise vom Ausbildungsbetrieb ausgehändigt werden, wenn der Auszubildende seine Arbeit länger als vier Wochen außerhalb des Hoheitsgebiets des Großherzogtums Luxemburg verrichten muss.

Das besagte Dokument muss dem Arbeitnehmer/Auszubildenden vom Arbeitgeber folgendermaßen übermittelt werden:

  • in Papierform oder
  • in elektronischer Form, sofern:
    • es für den Arbeitnehmer/Auszubildenden zugänglich ist
    • es gespeichert und ausgedruckt werden kann
    • und der Arbeitgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis aufbewahren kann.

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