D15a34 - Welchen Schutz genießt der entsandte Arbeitnehmer im Falle einer Klage zur Durchsetzung seiner Rechte?

Ein entsandter Arbeitnehmer darf wie jeder andere Arbeitnehmer auch nicht Opfer von Vergeltungshandlungen als Reaktion auf rechtliche Schritte zur Durchsetzung seiner Rechte aus dem Arbeitsgesetzbuch werden.

Jede gegenteilige Bestimmung oder Handlung und jede Kündigung unter Verstoß gegen diese Bestimmungen ist nichtig.

Im Falle einer Auflösung des Arbeitsvertrags kann der entsandte Arbeitnehmer innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Mitteilung der Kündigung mit einem einfachen Schreiben an den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, welcher in einem Dringlichkeitsverfahren entscheidet, wobei die Parteien angehört oder ordnungsgemäß vorgeladen werden, die Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung und die Anordnung seines Verbleibs oder gegebenenfalls seiner Wiedereinstellung mit Beibehaltung der mit seiner Betriebszugehörigkeit verbundenen Rechte beantragen. Die Verfügung des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts ist vorläufig vollstreckbar. Gegen sie kann auf einfachen Antrag innerhalb von vierzig Tagen nach Zustellung durch die Geschäftsstelle des Gerichts bei dem für Berufungen in Arbeitsrechtssachen zuständigen Vorsitzenden der Kammer des Berufungsgerichtshofs Berufung eingelegt werden. Nach Anhörung oder ordnungsgemäßer Vorladung wird in einem Dringlichkeitsverfahren entschieden. Die in Unterabsatz 4 vorgesehenen Vorladungen durch die Geschäftsstelle des Gerichts müssen unter Androhung der Nichtigkeit die in Artikel 80 der Neuen Zivilprozessordnung vorgeschriebenen Angaben enthalten.

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