D15b3 - In welchen Fällen handelt es sich nicht um eine Entsendung von Arbeitnehmern zwecks Ausübung von Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports?

Folgende Fälle stellen keine Entsendung dar:

  1. Wenn das Fahrpersonal das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchquert, ohne Güter zu laden oder zu entladen und ohne Fahrgäste aufzunehmen oder abzusetzen;

  2. Wenn das Fahrpersonal bilaterale Güterkraftverkehrsdienstleistungen erbringt;
    Die Erbringung bilateraler Güterkraftverkehrsdienstleistungen besteht in der Beförderung von Gütern auf der Grundlage eines Beförderungsvertrags vom Niederlassungsmitgliedstaat im Sinne von Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates aus in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland, oder von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland aus in den Niederlassungsmitgliedstaat.

  3. Wenn das Fahrpersonal bilaterale Personenkraftverkehrsdienstleistungen erbringt;
    Eine im Rahmen eines grenzüberschreitenden Personenverkehrs im Gelegenheits- oder Liniendienst erbrachte bilaterale Personenkraftverkehrsdienstleistung im Sinne der genannten Verordnung (EG) Nr. 1073/2009, setzt voraus, dass das Fahrpersonal eine der folgenden Tätigkeiten ausübt:
    1. das Aufnehmen von Fahrgästen im Niederlassungsmitgliedstaat und Wiederabsetzen dieser in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland;
    2. das Aufnehmen von Fahrgästen in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland und Wiederabsetzen dieser im Niederlassungsmitgliedstaat;
    3. das Aufnehmen und Wiederabsetzen von Fahrgästen im Niederlassungsmitgliedstaat, um örtliche Ausflüge in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein  Drittland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 durchzuführen.
  4. Wenn während einer bilateralen Beförderung unter folgenden Bedingungen zusätzliche Tätigkeiten vorgenommen werden:
    1. Wenn das Fahrpersonal über eine bilaterale Beförderung hinaus in den Mitgliedstaaten oder Drittländern, durch die es fährt, eine Tätigkeit der Be- und/oder Entladung  vornimmt, sofern es die Waren nicht in demselben Mitgliedstaat lädt und entlädt. Erfolgt jedoch im Anschluss an eine bilaterale Beförderung, die im Niederlassungsmitgliedstaat beginnt und während der keine zusätzliche Tätigkeit ausgeführt wird, eine bilaterale Beförderung in den Niederlassungsmitgliedstaat, so gilt die Ausnahmeregelung gemäß dem vorstehenden Unterabsatz für höchstens zwei zusätzliche Be- oder Entladungen gemäß den Voraussetzungen des vorstehenden Unterabsatzes.
    2. Wenn das Fahrpersonal im Rahmen einer bilateralen Beförderung einmal Fahrgäste aufnimmt  und/oder einmal in den Mitgliedstaaten oder Drittländern, durch die es  fährt, Fahrgäste wieder absetzt, sofern es keine Beförderung  von Fahrgästen zwischen zwei Orten innerhalb des Durchfuhrmitgliedstaats  anbietet. Dasselbe gilt auch für die Rückfahrt.
  5. Wenn das Fahrpersonal im kombinierten Verkehr im Sinne der Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten die Zu- oder Ablaufstrecke auf der Straße zurücklegt, sofern die auf der Straße zurückgelegte Teilstrecke selbst aus bilateralen Beförderungen besteht, dies innerhalb der in Buchstabe 4.1 Punkte 2 und 4 festgelegten Grenzen.

Die Ausnahmeregelung für zusätzliche Tätigkeiten Nummer 4 aufgeführten Ausnahmen gilt nur für Fahrpersonal, das Fahrzeuge nutzt, die mit intelligenten Fahrtenschreibern im Sinne  der Artikel 8, 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgestattet sind.

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