Barrierefreiheit

Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung erläutert die Politik und den Grad der Barrierefreiheit sowie die Übereinstimmung der vorliegenden Website mit dem Gesetz vom 28. Mai 2019 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, welches die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen umsetzt, sowie mit dem Bezugsmodell Renow, dem Normierungssystem für Websites des Staates des Großherzogtums Luxemburg.

Das Zentrum für Informationstechnologien des Staates (Centre des technologies de l'information de l'Etat - CTIE) verpflichtet sich dazu, seine Website https://itm.public.lu entsprechend dem oben genannten Gesetz und der oben genannten EU-Richtlinie barrierefrei zu gestalten.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Website https://itm.public.lu auf der Grundlage der durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 der Kommission vom 11. Oktober 2018 festgelegten Mustererklärung.

Was bedeutet Barrierefreiheit im Web?

Jeder muss die Informationen einer Website einfach nutzen und abrufen können. Dies gilt insbesondere für Personen mit einer Behinderung und/oder Personen, die Hilfssoftware oder spezielle Geräte verwenden (Blinde, Sehbehinderte oder Personen mit einer sonstigen Behinderung).

Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 17. September 2019 erstellt. Sie wurde nach Durchführung eines Audits auf der Grundlage einer Stichprobe von repräsentativen Seiten erstellt.

Bewertete Stichprobe

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Website ist wegen einiger Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit der europäischen Norm EN 301 549 V2.1.2 vereinbar, die der Konformitätsstufe AA der WCAG 2.1 (Web Content Accessibility Guidelines) entspricht.

Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind nicht mit dem Gesetz vom 28. Mai 2019 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen vereinbar und werden zu einem späteren Zeitpunkt behoben:

  • Auf der Seite „Standardbedingungen“ für klassifizierte Betriebe werden Abweichungen in Bezug auf Filter angezeigt. Es ist zwar nicht angegeben, dass die Tabelle ein dynamischer Bereich ist, die Informationen sind jedoch durch unterstützende Technologien leicht lesbar.

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind nicht mit dem Gesetz vom 28. Mai 2019 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen vereinbar und werden nicht behoben:

  • Die Links im Untermenü der Rubrik „MEHR“ sind nicht mit der Tastatur in der Navigationsleiste erreichbar. Von der Hauptrubrik „MEHR“ und der Fußzeile aus ist der Zugriff auf die Informationsseiten dieses Untermenüs jedoch möglich;
  •  Die auf der Website verfügbaren Dokumente (PDF) entsprechen nicht unbedingt der Norm EN 301 549 V2.1.2. Wir bemühen uns jedoch, damit die seit dem 23. September 2018 neu veröffentlichten Dokumente dieser Norm entsprechen, und erforderlichenfalls können Sie sich an uns wenden, um Informationen zu erhalten;
  • Der Slider auf der Startseite besitzt redundante Slides. Der Name oder Titel einiger Links ist unverständlich, sowohl mit als auch ohne Kontext. Die aktuellen Informationen in diesem Slider können ohne Probleme hinsichtlich der Barrierefreiheit auf der Seite „Aktuelle Informationen“ aufgerufen werden.

Ausgenommene Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften:

  • nicht alle auf der Website verfügbaren Dokumente entsprechen unbedingt der Norm EN 301 549 V2.1.2, wir bemühen uns jedoch, die vor dem 23. September 2018 veröffentlichten Dokumente erforderlichenfalls an die Norm anzupassen;
  • alle auf der Website verfügbaren Videos sind in einem Player verfügbar, der den Kriterien der Barrierefreiheit entspricht. Wir werden uns bemühen, die ab dem 23. September 2020 veröffentlichten Videos vollständig konform zu machen.

Kontrollprozess

Die nach dem Bezugsmodell Renow gestalteten Websites werden in einem Rahmen und nach einer allgemeinen und zentralisierten Architektur entwickelt, wobei die Projektmanagementverfahren eingehalten und die Renow-Checkliste berücksichtigt werden.

Um Neutralität zu gewährleisten, greifen wir regelmäßig auf Fachleute für Barrierefreiheit zurück, um die Übereinstimmung von Websites und neuen Funktionen zu prüfen.

Jede Website wird in mehreren Phasen bewertet:

  1. Bei der Konzipierung der Inhaltsstruktur.
  2. Bei der Umsetzung der grafischen und funktionalen Layouts.
  3. Kurz vor der Onlineschaltung.

Sobald die Website online ist, werden die Kontrollen folgendermaßen durchgeführt:

  • bei jedem neuen Inhalt prüft die Redaktion vor der Veröffentlichung den Zugriff auf alle Inhalte.
  • jede neue Funktion der Website wird vor der Veröffentlichung bewertet.

Bei den Bewertungen wird die Website mit den wichtigsten Screen Readern, mit Tablets, mit Mobiltelefonen und auf dem PC getestet. Sie wird ebenfalls mit verschiedenen Webbrowsern getestet (Vereinbarkeit mit 2 Versionen vor der derzeitigen Version).

Kompetenzen der Beteiligten

Die Arbeitsverfahren beinhalten die Anwendung der Internet-Leitlinien während der einzelnen Phasen zur Erstellung der Website (Redaktion, Management, Entwicklung).

Unsere Mitarbeiter verfügen über die erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen, um die Internet-Leitlinien ordnungsgemäß anzuwenden.

Probleme beim Zugriff auf die Informationen?

Sollten Sie einen Mangel bezüglich der Barrierefreiheit feststellen, schicken Sie uns eine E-Mail an accessibilite@itm.public.lu, in der Sie Ihr Problem sowie die betreffende Seite beschreiben.

Wir verpflichten uns, Ihnen binnen eines Monats per E-Mail zu antworten. Um das Problem dauerhaft zu beheben, wird die Online-Korrektur des Mangels bezüglich der Barrierefreiheit sofern möglich bevorzugt.

Ist dies nicht möglich, wird Ihnen die gewünschte Information in einem barrierefreien Format übermittelt, dies wahlweise:

  • schriftlich in einem Dokument oder einer E-Mail; 
  • mündlich in einem Gespräch oder per Telefon.

Sie haben auch die Möglichkeit, die für die Kontrolle der Barrierefreiheit zuständige Stelle, d. h. das Informations- und Presseamt (Service information et presse) oder den Ombudsman, d. h. den Bürgerbeauftragten des Großherzogtums Luxemburg, zu informieren.

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