D15a27 - Was versteht man unter „grenzüberschreitende Vollstreckung von Verwaltungssanktionen und Geldbußen“?

Ist eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats nicht in der Lage, eine Verwaltungssanktion oder einen Bußgeldbescheid gemäß der in ihrem Land geltenden Gesetzgebung, Vorschriften und Verwaltungspraktiken zu vollstrecken oder zuzustellen, kann sie laut den von der Richtlinie 2014/67/EU vorgesehenen Vorschriften zur grenzüberschreitenden Vollstreckung von Verwaltungssanktionen und Geldbußen die besagten Verwaltungssanktionen und Geldbußen von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats vollstrecken lassen.

Was im Großherzogtum Luxemburg niedergelassene Unternehmen angeht, die im Ausland von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats bestraft werden, kann demnach beim Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt ein Ersuchen um Vollstreckung einer endgültigen Entscheidung zur Verhängung einer Verwaltungssanktion oder einer Geldbuße einreichen, damit diese im Großherzogtum Luxemburg vollstreckt wird.

Das Gleiche gilt für im Ausland niedergelassene Unternehmen, die im Großherzogtum Luxemburg bestraft werden. In diesem Fall kann das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt bei der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats ein Ersuchen um Vollstreckung einer endgültigen Entscheidung zur Verhängung einer Verwaltungssanktion oder einer Geldbuße einreichen, damit diese dort vollstreckt wird.

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