Auf ausdrückliches Verlangen des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts (ITM) sind entsendende Unternehmen verpflichtet, nach Ende der Entsendung, spätestens jedoch innerhalb von acht Wochen nach Aufforderung, über die mit dem IMI verbundene öffentliche Schnittstelle Kopien der folgenden Unterlagen zu übermitteln:
- Nachweise darüber, dass die Beförderungen in Luxemburg erfolgen, z. B. einen elektronischen Frachtbrief (e-CMR) oder die in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs genannten Belege;
- die Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers, insbesondere die Ländersymbole der Mitgliedstaaten, in denen sich das Fahrpersonal bei grenzüberschreitenden Beförderungen und Kabotagebeförderungen aufgehalten hat, gemäß den Vorschriften über die Aufzeichnung und Aufbewahrung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr;
- Unterlagen über die Vergütung des Fahrpersonals für die Dauer der Entsendung;
- den Arbeitsvertrag oder ein gleichwertiges Dokument im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (aufgehoben durch die Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union);
- Arbeitszeitnachweise des Fahrpersonals;
- Belege über die Entgeltzahlung für geleistete Arbeitsstunden gemäß Punkt 5.
Sollte das Unternehmen die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb der im vorstehenden Absatz vorgesehenen Frist vorlegen, kann das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats über das IMI um Amtshilfe ersuchen.
Im Falles eines solchen Ersuchens müssen die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats auf die Entsendemeldung und andere sachdienliche Angaben, die das entsendende Unternehmen über die mit dem IMI verbundene öffentliche Schnittstelle übermittelt hat, zugreifen können.
Im Falle der Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat übermittelt das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) die angeforderten Unterlagen innerhalb von fünfundzwanzig Werktagen nach dem Tag des Amtshilfeersuchens über das IMI an die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, in den die Entsendung erfolgt.