Beschäftigung von Schülern und Studierenden während der Schulferien bzw. der semesterfreien Zeit

Als Schüler oder Studierende gelten:

  • Arbeitnehmer, die an einer luxemburgischen oder ausländischen Bildungseinrichtung immatrikuliert sind und dort regelmäßig in Vollzeit den Unterricht besuchen,
  • alle Personen, die seit weniger als vier Monaten nicht mehr an einer Schule immatrikuliert sind,
  • Personen zwischen 15 und 27 Jahren (Anspruch verfällt am 27. Geburtstag)

Es muss zwischen dem Studierendenvertrag, bei dem es sich nicht um einen Arbeitsvertrag handelt und der die Beschäftigung von Schülern und Studierenden während der Schulferien bzw. der semesterfreien Zeit regelt, sofern für diese Beschäftigung im Dienste von Arbeitgebern der Privatwirtschaft oder des öffentlichen Sektors ein Lohn gezahlt wird, und dem Ausbildungspraktikum, bei dem es sich vorwiegend um eine Bildungsmaßnahme handelt, unterschieden werden.

Die Vergütung für die im Rahmen eines Studierendenvertrags geleistete Arbeit darf nicht geringer als 80 % des sozialen Mindestlohns sein, gegebenenfalls gestaffelt nach dem Alter des Schülers oder Studierenden.

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