Wird im Zuge des Vollstreckungs- oder Mitteilungsverfahrens die Verwaltungssanktion oder Geldbuße vom betreffenden Dienstleistungserbringer (in Luxemburg niedergelassenes Unternehmen) oder einer betroffenen Partei (im Ausland) angefochten oder werden Rechtsmittel dagegen eingelegt, so wird das grenzüberschreitende Verfahren zur Mitteilung oder Vollstreckung der Verwaltungssanktion oder Geldbuße ausgesetzt, bis die in dieser Sache zuständige ersuchende Stelle oder Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaats eine Entscheidung getroffen hat.