D15a33 - Kann ein Ersuchen um Vollstreckung oder Mitteilung einer Sanktion oder Geldbuße vom Großherzogtum Luxemburg an einen anderen Mitgliedstaat gerichtet werden?

Ja.

Der Direktor des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts (ITM) kann ein Ersuchen um Mitteilung oder Vollstreckung einer wegen Missachtung der in Sachen Entsendung von Arbeitnehmern geltenden Bestimmungen gegen einen Dienstleister verhängten und im Großherzogtum Luxemburg verkündeten Verwaltungssanktion oder Geldbuße an die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermitteln, in dem die natürliche Person, gegen die die Entscheidung verkündet wurde, ihren üblichen Wohnsitz hat oder in dem die juristische Person, gegen die die Entscheidung verkündet wurde, ihren satzungsmäßigen Sitz hat.

In einem solchen Fall kann die Entscheidung, die an einen anderen Mitgliedstaat übermittelt wurde, nicht mehr im Großherzogtum Luxemburg vollstreckt werden.

Die Entscheidung kann jedoch erneut im Großherzogtum Luxemburg vollstreckt werden, wenn der Staat, der ursprünglich um die Vollstreckung ersucht wurde, den Direktor des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts (ITM) über die Nichtvollstreckung der Entscheidung gemäß seinem innerstaatlichen Recht informiert.

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