D15a9 - Ist ein Unternehmen, das Arbeitnehmer nach Luxemburg entsendet, verpflichtet, bestimmte Unterlagen während der Dauer der Entsendung am Arbeitsplatz des entsandten Arbeitnehmers oder an einem anderen Ort, der der Referenzperson zugänglich ist, zu bewahren?

Ja.

Sobald das entsendende Unternehmen beim Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt über die eigens hierfür eingerichtete elektronische Plattform (https://edetach.itm.lu/edetach/) eine Anzeige vorgenommen hat, um in Luxemburg eine Dienstleistung zu erbringen, muss das entsendende Unternehmen einen sozialen Ausweis für jeden seiner entsandten Arbeitnehmer ausdrucken, welche diesen im Falle einer Kontrolle seitens des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts vorzeigen müssen.

Anhand des sozialen Ausweises kann die Einhaltung der Bestimmungen in Sachen Entsendung von Arbeitnehmern leichter überprüft werden.

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