Die besonderen Bestimmungen betreffend die Ausübung von Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports gelten für:
- Personen- und Güterkraftverkehrsunternehmen, die Tätigkeiten im Kraftverkehr ausüben;
- die unter die EG-Verordnung über die Lenkzeiten und Ruhezeiten im Straßenverkehrsgewerbe oder unter das Gesetz vom 6. Mai 1974 zur Genehmigung des am 1. Juli 1970 in Genf abgeschlossenen Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals fallen oder die im Rahmen bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen tätig sind, die ihnen Zugang zum EU-Markt oder zu Teilen davon gewähren;
- deren Sitz sich außerhalb des Großherzogtums Luxemburg befindet;
- wenn sie vorübergehend Fahrpersonal nach Luxemburg entsenden.
Insbesondere gelten sie für Fahrpersonal, das Kabotagebeförderungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs und der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 durchführt.