Zur Durchsetzung ihrer Rechte auf die im vorliegenden Titel gewährleisteten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen können die entsandten Arbeitnehmer vor den zuständigen luxemburgischen Gerichten Klage erheben, selbst wenn sie das Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg bereits verlassen haben, das Ganze gegebenenfalls unbeschadet der Möglichkeit, gemäß den in Sachen gerichtliche Zuständigkeit bestehenden internationalen Abkommen Klage vor den zuständigen Gerichten eines anderen Staates zu erheben.
Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen kann ein Arbeitgeber mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit verklagt werden:
- vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, oder
- vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet (oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat), oder
- wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet oder verrichtet hat (mobiler Arbeitnehmer), vor dem Gericht des Ortes, an dem sich die Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, befindet bzw. befand.
Der Arbeitnehmer kann demnach unter diesen Gerichten dasjenige auswählen, vor welchem er klagen möchte.