D15a21 - Muss ein im Ausland niedergelassenes Zeitarbeitsunternehmen eine Entsendungsanzeige vornehmen?

Ja.

Im Ausland niedergelassene Zeitarbeitsunternehmen, die ihre Arbeitnehmer nach Luxemburg entsenden, müssen eine Entsendungsanzeige beim Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) vornehmen (s. D15a7).

Zeitarbeitsunternehmen müssen zudem Angaben zum Kundenunternehmen beim Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) machen.

Das Zeitarbeitsunternehmen muss außerdem die in Artikel L. 142-3 des Arbeitsgesetzbuchs genannten Dokumente (s. D15a8) während der Dauer der Entsendung am Arbeitsplatz des entsandten Arbeitnehmers auf luxemburgischem Staatsgebiet oder an einem anderen für die Bezugsperson zugänglichen Ort aufbewahren und sie innerhalb der auferlegten Frist auf Verlangen des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts (ITM) oder der anderen zuständigen Behörden vorlegen.

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