Ja.
Ein im Ausland ansässiges Kundenunternehmen, das seine Tätigkeit vorübergehend in Luxemburg ausübt und auf einen von einem ebenfalls im Ausland niedergelassenen Zeitarbeitsunternehmen entsandten Arbeitnehmer zurückgreift, muss den Arbeitgeber dieses Zeitarbeitnehmers im Vorfeld der Entsendung über Folgendes informieren:
- die Entsendung dieses Arbeitnehmers;
- die in Luxemburg in Sachen Arbeit und Beschäftigung und insbesondere bezüglich der Vergütung geltenden Bestimmungen.
Ein in Luxemburg ansässiges oder seine Tätigkeit dort ausübendes Kundenunternehmen, das auf einen von einem Zeitarbeitsunternehmen entsandten Arbeitnehmer zurückgreift, muss den Arbeitgeber dieses Zeitarbeitnehmers über die in Luxemburg in Sachen Arbeit und Beschäftigung und insbesondere bezüglich der Vergütung geltenden Bestimmungen informieren.
Bei einer Kontrolle muss das Kundenunternehmen die Einhaltung dieser Informationspflichten den Kontrollbehörden gegenüber mit allen Mitteln nachweisen können.