Das entsendende Unternehmen ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass dem Fahrpersonal folgende Unterlagen auf Papier oder in elektronischer Form zur Verfügung stehen:
- eine Kopie der über das IMI übermittelten Entsendemeldung;
- Nachweise darüber, dass die Beförderungen in Luxemburg erfolgen, z. B. einen elektronischen Frachtbrief (e-CMR) oder die in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs genannten Belege;
- die Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers, insbesondere die Ländersymbole der Mitgliedstaaten, in denen sich das Fahrpersonal bei grenzüberschreitenden Beförderungen und Kabotagebeförderungen aufgehalten hat, gemäß den Vorschriften über die Aufzeichnung und Aufbewahrung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr.
Das Fahrpersonal ist verpflichtet, die oben genannten Unterlagen mit sich zu führen und nach Aufforderung bei der Straßenkontrolle zur Verfügung zu stellen.
In Ermangelung einer Entsendungsmeldung muss das Fahrpersonal lediglich die oben unter Punkt 2 und 3 aufgeführten Unterlagen mit sich führen, damit überprüft werden kann, ob es sich tatsächlich um entsandtes Fahrpersonal handelt.