Für Arbeitnehmer, die eine Tätigkeit im Großherzogtum Luxemburg ausüben, gelten alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie aus für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen oder Schiedssprüchen mit vergleichbarem Anwendungsbereich wie allgemeinverbindliche Tarifverträge oder einem für allgemeinverbindlich erklärten Vertrag im Bereich des berufsübergreifenden sozialen Dialogs resultierende Bestimmungen, die Folgendes zum Gegenstand haben:
- die Vergütung gemäß den Sätzen der Mindestlöhne sowie alle Bestandteile des Lohns, die durch eine Rechts- oder Verwaltungsbestimmung oder einen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag oder einen für allgemeinverbindlich erklärten Vertrag im Bereich des berufsübergreifenden sozialen Dialogs festgelegt wurde, und gemäß der automatischen Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten;
- die Arbeitszeitdauer, die Arbeitspausen und die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten;
- den bezahlten Urlaub;
- die kollektiven Urlaubstage;
- die gesetzlichen Feiertage;
- die Vorschriften in Sachen Zeitarbeit und Arbeitnehmerüberlassung;
- die Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Kindern und Jugendlichen, Schwangeren und Wöchnerinnen;
- die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie weitere Nichtdiskriminierungsbestimmungen;
- die vorgeschriebene Untätigkeit gemäß der Gesetzgebung bei wetterbedingter Arbeitslosigkeit und bei Betriebsstillstand;
- die Schwarzarbeit oder die illegale Beschäftigung, einschließlich der Bestimmungen über die Arbeitserlaubnis für Arbeitnehmer, die nicht aus einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums stammen;
- die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz im Allgemeinen und insbesondere die per großherzoglicher Verordnung auf der Grundlage von Artikel L. 314-2 festgelegten Mindestvorschriften in Sachen Sicherheit und Gesundheit;
- die Bedingungen für die Unterkünfte von Arbeitnehmern, wenn sie vom Arbeitgeber für Arbeitnehmer, die von ihrem regelmäßigen Arbeitsplatz entfernt sind, zur Verfügung gestellt werden;
- die Zulagen oder Kostenerstattungen zur Deckung von entstandenen Reise-, Unterbringungs- oder Verpflegungskosten für Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen nicht zu Hause wohnen.
Die Zulagen oder Kostenerstattungen zur Deckung von Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten gelten nur für Kosten, die Arbeitnehmern aufgrund ihrer Entsendung entstehen, wenn sie zu und von ihrem üblichen Arbeitsplatz nach Luxemburg reisen müssen oder von ihrem Arbeitgeber vorübergehend von diesem üblichen Arbeitsplatz an einen anderen Arbeitsplatz gesandt werden.
Für Arbeitnehmer, die eine Tätigkeit im Großherzogtum Luxemburg ausüben, gelten nicht die Rechts- und Verwaltungsbestimmungen sowie aus für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen oder Schiedssprüchen mit vergleichbarem Anwendungsbereich wie allgemeinverbindliche Tarifverträge oder einem für allgemeinverbindlich erklärten Vertrag im Bereich des berufsübergreifenden sozialen Dialogs resultierende Bestimmungen, die Folgendes zum Gegenstand haben:
- das zwingende Vorliegen eines schriftlichen Arbeitsvertrags oder eines gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union erstellten Dokuments;
- die Vorschriften in Sachen Teilzeit und Befristung;
- die Tarifverträge.