Im Falle einer Entsendung von Arbeitnehmern innerhalb der EU müssen die Arbeitgeber die im Aufnahmeland geltenden Arbeitsbedingungen (Arbeitszeit, Urlaub, Sicherheit und Gesundheit, Vergütung usw.) einhalten.
Die Entsendung von Arbeitnehmern ist in der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen geregelt, welche in den einzelnen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt wurde.
Der Grundsatz dieser Richtlinie lautet wie folgt: Sieht ein Mitgliedstaat Mindestbedingungen für die Beschäftigung vor, müssen diese auch für die in diesen Staat entsandten Arbeitnehmer gelten. Nichts hält den Arbeitgeber jedoch davon ab, günstigere Arbeitsbedingungen, wie z. B. die des Herkunftsmitgliedstaates (d. h. des Ortes, an dem der Arbeitnehmer seinen Beruf üblicherweise ausübt), auf die Arbeitnehmer anzuwenden.
Die Gesetzgebung des Aufnahmelandes darf nicht bewirken, dass der Arbeitnehmer während seiner Entsendung nicht in den Genuss der günstigeren Arbeits-, Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen gelangt, die sich aus der Anwendung der Gesetzgebung in dem Land ergeben, in dem er üblicherweise arbeitet oder eingestellt wurde.
Das geht aus Artikel 3.7 der besagten Richtlinie hervor. Sind die im Aufnahmeland geltenden Mindestvorschriften weniger günstig als die im Herkunftsland geltenden Vorschriften, werden Letztere angewandt. Die grundlegenden Mindestschutzvorschriften stehen der Anwendung von günstigeren Bedingungen nicht entgegen.
Beispiele
Im Falle einer Entsendung von Arbeitnehmern mit einem luxemburgischen Arbeitsvertrag nach Frankreich sind die Überstunden zwischen der 40. und der 42. Stunde unter Berücksichtigung der luxemburgischen Steigerungsrate von 40 %, die günstiger ist als die französische Rate von 25 %, zu vergüten.