Wenn Zweifel hinsichtlich der tatsächlichen Entsendung oder der Tatsache, dass das Unternehmen eine wirkliche und wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit in seinem Herkunftsland ausübt, bestehen, nimmt das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) eine umfassende Bewertung aller von ihm für erforderlich erachteten Fakten vor. Diese Bewertung betrifft vor allem die in den Absätzen 2 und 3 von Artikel 4 der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) wiedergegebenen tatsächlichen Umstände.
Die Nichterfüllung eines oder mehrerer dieser tatsächlichen Umstände schließt nicht automatisch aus, dass eine Situation als Entsendung angesehen werden kann. Die Bewertung dieser Umstände ist an den jeweiligen Einzelfall anzupassen und muss den Besonderheiten des Sachverhalts Rechnung tragen.
Stellt sich infolge einer solchen umfassenden Bewertung heraus, dass der Arbeitnehmer zu Unrecht oder auf betrügerische Weise entsandt wurde, gelten für ihn alle gesetzlichen, verordnungsrechtlichen und administrativen Bestimmungen sowie aus für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen oder einem für allgemeinverbindlich erklärten Vertrag im Bereich des berufsübergreifenden sozialen Dialogs resultierende Bestimmungen in Sachen Arbeit und Beschäftigung.