D15a32 - Was passiert mit einem Ersuchen um Vollstreckung oder Mitteilung einer Sanktion oder Geldbuße, das von einem anderen Mitgliedstaat an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet wird?

Außer im Falle einer begründeten Ablehnung erkennt der Direktor des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts die Entscheidung an und trifft ohne Weiteres alle für deren Vollzug erforderlichen Maßnahmen.

Die Entscheidung, mit der eine Verwaltungssanktion oder Geldbuße verhängt wird, oder das Ersuchen um Vollstreckung wird dem Dienstleistungserbringer (in Luxemburg niedergelassenes Unternehmen) spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens der ersuchenden Behörde eines anderen Mitgliedstaats per Einschreiben mitgeteilt.

Im Rahmen der Mitteilung einer Entscheidung, mit der eine Verwaltungssanktion oder Geldbuße verhängt wird, muss bzw. müssen der Entscheidung das einschlägige Dokument oder die einschlägigen Dokumente beiliegen, das bzw. die dieser Entscheidung zugrunde liegt bzw. liegen.

Das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt teilt der ersuchenden Behörde so schnell wie möglich mit:

  1. welche Maßnahmen aufgrund des Ersuchens um Mitteilung und Vollstreckung veranlasst wurden, und insbesondere, wann dies dem Empfänger mitgeteilt wurde;
  2. die Gründe für die Ablehnung, wenn es die Erledigung eines Ersuchens um Mitteilung einer eine Sanktion verhängenden Entscheidung oder um Vollstreckung einer Sanktion ablehnt.

Die Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung ist für die Beitreibung der Sanktionen zuständig, von denen sie vom Direktor des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts per Übermittlung einer Abschrift der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wird. Die Beitreibung erfolgt wie in Sachen Einregistrierung und die infolge der Vollstreckung der Entscheidung eingenommenen Beträge werden der Staatskasse zugeführt.

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