D15a47 - Welche Bewohnbarkeitskriterien gelten für Unterkünfte und Zimmer, die von ihrem üblichen Arbeitsplatz entfernten Arbeitnehmern vom Arbeitgeber zu Wohnzwecken vermietet oder zur Verfügung gestellt werden?

Die Fläche eines Zimmers darf nicht weniger als 9 m2 pro Bewohner betragen. Eine Kochnische oder der Platz für die in einem Raum möglicherweise vorhandenen Sanitäranlagen darf bei der Berechnung der vorgeschriebenen Mindestfläche nicht berücksichtigt werden.

Die Höhe einer Unterkunft, eines Zimmers oder eines Gemeinschaftsbereichs darf nicht weniger als 2,20 Meter betragen, mit Ausnahme des Dachgeschossbereichs. Eine Unterkunft, ein Zimmer oder ein Gemeinschaftsbereich im Dachgeschoss muss auf mindestens zwei Dritteln seiner Fläche eine Deckenhöhe von mindestens 2,00 Metern haben. Für die übrige Fläche ist eine Deckenhöhe zwischen 1,80 und 2,00 Metern vorgeschrieben.

Im Falle einer Unterkunft mit mindestens zwei Schlafzimmern bzw. mindestens zwei Zimmern muss der Gemeinschaftsbereich eine ausgestattete Küche mit einer Mindestfläche von 8 m2 umfassen.

Bei fünf oder mehr Bewohnern muss der Gemeinschaftsbereich ein Wohnzimmer mit einer Mindestfläche von 10 m2 umfassen, wobei sich diese für jeden weiteren Bewohner um 1,5 m2 erhöht. Dieses von den Schlafzimmern getrennte Wohnzimmer ist nicht erforderlich, wenn der Gemeinschaftsbereich eine ausgestattete Küche mit einer Mindestfläche von 13 m2 umfasst, wobei sich diese für jeden weiteren Bewohner um 1,5 m2 erhöht.

In der Küche oder im Wohnzimmer müssen pro Bewohner mindestens 0,75 Sitzplätze am Tisch verfügbar sein.

Jede Wohnung, jedes Zimmer und jeder Gemeinschaftsbereich muss über eine Heizungsanlage und eine angemessene elektrische Anlage verfügen.

In jedem Raum einer Unterkunft sowie jedem Gemeinschaftsbereich müssen sich mindestens 2 Steckdosen befinden.

Jede Unterkunft bzw. jeder Gemeinschaftsbereich muss an das gemeinsame Wasserversorgungsnetz und an das vorhandene Abwassernetz angeschlossen sein. Das Trinkwassersystem muss so ausgelegt sein, dass einer Vermehrung von Bakterien vorgebeugt wird.

Der Betreiber bzw. der Eigentümer ist verpflichtet, jedes möblierte Zimmer mit ausreichend, Möbeln, darunter mindestens ein Tisch, auszustatten; hinzu kommt für jeden Bewohner:

  1. ein Bett inklusive Matratze welches nicht ebenerdig ist;
  2. ein Stuhl; und
  3. ein inidivueller Kleiderschrank.

Ein Zimmer muss mindestens 3 Steckdosen haben.

Jede Unterkunft, jedes Zimmer und jeder Gemeinschaftsbereich muss über eine künstliche Beleuchtung verfügen.

Jede Unterkunft muss mit Sanitäranlagen ausgestattet sein.

Bewohner von Zimmern ohne eigene Sanitäranlagen müssen Zugang zu gemeinschaftlichen Sanitäranlagen haben, die ohne Verlassen des Gebäudes erreichbar sind.

Bei bis zu sechs Bewohnern ohne eigene Sanitäranlagen muss ein ausschließlicher Zugang gewährleistet sein:

  1. zu einem beheizten Badezimmer mit Waschbecken und einer Dusche oder Badewanne mit Kalt- und Warmwasser;
  2. zu einer Toilette mit Waschbecken.

Ab sieben Bewohnern ohne eigene Sanitäranlagen muss ein ausschließlicher Zugang gewährleistet sein:

  1. zu einem beheizten Badezimmer mit Waschbecken und einer Dusche oder Badewanne mit Kalt- und Warmwasser je sechs Bewohnern;
  2. zu einer Toilette mit Waschbecken je sechs Bewohnern, wobei sich mindestens die Hälfte der Toiletten außerhalb der Badezimmer befinden muss.

Befinden sich die Toiletten außerhalb des Badezimmers, muss dieser Raum bis zur Decke abgetrennt sein.

Die Küche oder Kochnische muss mindestens Folgendes umfassen:

  1. eine Spüle mit Kalt- und Warmwasser, die über ein Siphon an ein Abwassersystem angeschlossen ist;
  2. drei Steckdosen und die notwendige Vorrüstung für die Installation von Haushaltsgeräten, einschließlich mindestens eines Kochgeräts.

Bei gemeinschaftlicher Nutzung muss die Küche über 4 Kochplatten zuzüglich 4 Platten bei mehr als 10 Bewohnern, einen Kühlschrank und mindestens 4 Steckdosen verfügen und mit einer mechanischen Lüftung ausgestattet sein.

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