Ja.
Der Berufungsgerichtshof hat in einem Urteil entschieden, dass das ausländische Recht (d. h. das Recht des Staates, in den der Arbeitnehmer entsandt wurde) sowie der ausländische Tarifvertrag die zwingenden Bestimmungen im Sinne von Artikel 7 des Übereinkommens von Rom vom 19. Juni 1980 darstellen, insofern sie vorsehen, dass Mindestschutzvorschriften zugunsten der Arbeitnehmer auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Partien anwendbar sind, welches ansonsten dem luxemburgischen Recht unterliegt.
Demnach wären gesetzliche oder vertragliche luxemburgische Bestimmungen, die gegen gesetzliche oder vertragliche ausländische Bestimmungen verstoßen würden, insofern sie dem ins Ausland entsandten Arbeitnehmer einen Vorteil vorenthalten würden, der ihm laut diesen Bestimmungen zustehen würde, in diesem Fall nicht anwendbar.
Die Bewilligung eines solchen Vorteils kann im Vergleich zu einem in Luxemburg arbeitenden Arbeitnehmer nicht als diskriminierend gelten, da dieser Vorteil durch ihre unterschiedliche Situation gerechtfertigt wäre, und die ausländischen Bestimmungen haben andererseits genau wie die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 zum Ziel, alle Arbeitnehmer, ob entsandt oder nicht, die im Ausland arbeiten, und alle Arbeitgeber, ob im Ausland niedergelassen oder nicht, die dort Dienstleistungen erbringen, auf eine Ebene zu stellen.