Missachtungen seitens des entsendenden Unternehmens der Pflichten zur Anzeige der Entsendung, zur Übermittlung der erforderlichen Unterlagen sowie die Nichteinhaltung der Pflichten zur Überprüfung, Information und Aufforderung des Dienstleisters, der auf einen direkten Unterauftragnehmer zurückgreift, können mit einem Bußgeld zwischen 1.000 und 5.000 Euro pro entsandter Arbeitnehmer und zwischen 2.000 und 10.000 Euro im Wiederholungsfall binnen 2 Jahren ab dem Tag der Zustellung des ersten Bußgeldbescheids bestraft werden.
Der Gesamtbetrag des Bußgeldes darf 50.000 Euro nicht überschreiten.
Im Falle von schweren Verstößen gegen die Bestimmungen der Artikel L. 142-3 und L. 281-1 kann der Direktor des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts (ITM) die Einstellung der Arbeiten verkünden.
Ein Arbeitgeber, gegen den ein Bußgeld verhängt wurde und der die Zahlung der entsprechenden Beträge nicht binnen der durch Beschluss des Direktors festgesetzten Frist gezahlt hat, kann mit einer vom Direktor des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts (ITM) verhängten Einstellung der Arbeiten bestraft werden.
Um die Einstellung der Arbeiten zu verkünden, berücksichtigt der Direktor des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts (ITM) die Umstände und die Schwere des Verstoßes sowie das Verhalten des Zuwiderhandelnden.
Was die Strafen im Zusammenhang mit den Bedingungen für die Unterkünfte von Arbeitnehmern, die von ihrem regelmäßigen Arbeitsplatz entfernt sind, angeht, wird auf FAQ D15a50 verwiesen.