Ziele und Aufgaben

Das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (Inspection du travail et des mines - ITM) untersteht dem Minister für Arbeit und hat verschiedene Aufgaben und Zuständigkeiten, deren gesetzliche Grundlage vor allem im Arbeitsgesetzbuch verankert ist.

Das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt ist demnach zuständig in Sachen Arbeitsbedingungen, zu denen auch die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz gehört.

Zur Aufgabe des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts gehören demnach folgende Aspekte:

  • Aufsicht, um auf die Einhaltung der Gesetzgebung, darunter insbesondere die Arbeitsbedingungen und der Schutz der Arbeitnehmer, zu achten und achten zu lassen;
  • Beratung und Unterstützung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer; in diesem Zusammenhang stellt das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt juristische und technische Informationen zur Verfügung, die bei der Umsetzung der gesetzlichen, verordnungsrechtlichen, administrativen und vertraglichen Bestimmungen in Sachen Arbeit und Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz von praktischem Nutzen sein können;
  • informelle Vermittlung, um individuellen sozialen Konflikten vorzubeugen und sie zu regeln;
  • Situationen Abhilfe schaffen, in denen gegen die gesetzlichen, verordnungsrechtlichen, administrativen und vertraglichen Bestimmungen verstoßen wird;
  • Verstöße feststellen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, und den Staatsanwalt darüber informieren;
  • den Minister auf die in der Praxis festgestellten Mängel und Rechtsmissbrauchsfälle sowie auf die Sachverhalte, die nicht explizit durch die besagten bestehenden Bestimmungen geregelt sind, hinweisen und ihm in begründeten Stellungnahmen die Mittel zu deren Behebung vorschlagen;
  • Kontrolle der Beschäftigung von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen.

Das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt hat zudem einige Aufgaben in Bereichen, die nicht vom Arbeitsgesetzbuch geregelt sind:

  • Gesetzgebung in Sachen genehmigungspflichtige Betriebe;
  • Gesetzgebung in Sachen Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (SEVESO);
  • Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen (Übereinkommen von Helsinki vom 17. März 1992);
  • Sicherheit in einigen Straßentunnels;
  • Sicherheit in den Bergwerken, Gräbereien und Steinbrüchen;
  • Verbringung von Explosivstoffen für zivile Zwecke.

Was die Gesetzgebung in Sachen genehmigungspflichtige Betriebe anbelangt, ist das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt insbesondere dafür zuständig, für die Sicherheit der Öffentlichkeit und der Nachbarschaft im Allgemeinen sowie für die Sicherheit, Hygiene und Gesundheit am Arbeitsplatz, die Sauberkeit und die Ergonomie im Zusammenhang mit dem Betreiben der genehmigungspflichtigen Einrichtungen, Anlagen und Tätigkeiten zu sorgen.

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