D15b5 - Muss ein im Ausland niedergelassenes Unternehmen, das im Rahmen der Ausübung von Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports Arbeitnehmer nach Luxemburg entsendet, die Entsendung beim Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) anzeigen?

Ja.

Spätestens bei Beginn der Entsendung nach Luxemburg muss das entsendende Unternehmen eine Entsendemeldung einreichen, die mittels eines mehrsprachigen Standardformulars über die öffentliche Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystems, nachfolgend „IMI“, das auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) eingerichtet wurde, zu übermitteln ist und Folgendes enthalten muss:

  1. die Identität des entsendenden Unternehmens, zumindest in Form der Nummer der Gemeinschaftslizenz, sofern diese verfügbar ist;
  2. Kontaktangaben eines Verkehrsleiters oder einer anderen Person im Niederlassungsmitgliedstaat, der/die als Ansprechpartner für die zuständigen Behörden des nationalen Hoheitsgebiets zur Verfügung steht und Dokumente oder Mitteilungen versendet und in Empfang nimmt;
  3. die Identität‚ die Wohnanschrift und die Führerscheinnummer des Fahrpersonals;
  4. den Beginn des Arbeitsvertrags des Fahrpersonals und das auf diesen Vertrag anwendbare Recht;
  5. das geplante Datum des Beginns und des Endes der Entsendung;
  6. das amtliche Kennzeichen der Kraftfahrzeuge;
  7. ob es sich bei den Verkehrsdienstleistungen um Güterbeförderung, Personenbeförderung, grenzüberschreitende Beförderung oder Kabotage handelt.

Zu Kontrollzwecken hält das entsendende Unternehmen die Entsendemeldungen an der mit dem IMI verbundenen öffentlichen Schnittstelle auf dem neuesten Stand.

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