Ja.
In folgenden Fällen kann ein Ersuchen um Vollstreckung oder Mitteilung einer Sanktion oder Geldbuße abgelehnt werden:
- wenn das Ersuchen die erforderlichen Informationen nicht enthält, wenn es unvollständig ist oder wenn es nicht der ihm zugrundeliegenden Entscheidung entspricht;
- wenn aufgrund der Erkundigungen des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts die voraussichtlichen Kosten oder Mittel, die für eine Vollstreckung der Verwaltungssanktion oder Geldstrafe erforderlich sind, offensichtlich in keinem Verhältnis zu dem beizutreibenden Betrag stehen oder die Vollstreckung nachweislich zu erheblichen Schwierigkeiten führen würden;
- wenn die insgesamt verhängte Verwaltungssanktion oder Geldbuße unter 350 Euro oder dem Gegenwert dieses Betrags liegt;
- wenn die in der Verfassung des Großherzogtums Luxemburg (ersuchter Mitgliedstaat) verankerten Grundrechte der Beklagten und Rechtsgrundsätze nicht eingehalten werden.