D15a29 - Was muss ein Ersuchen um Vollstreckung oder Mitteilung einer Sanktion oder Geldbuße enthalten, das von einem anderen Mitgliedstaat an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet wird?

Das Ersuchen um Mitteilung oder Vollstreckung einer Sanktion oder Geldbuße der ersuchenden Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats an das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt enthält mindestens folgende Angaben:

  1. Name und Anschrift des Empfängers, d. h. des in Luxemburg niedergelassenen Unternehmens, und alle weiteren relevanten Daten oder Informationen zur Identifizierung des Empfängers;
  2. eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der Umstände des Verstoßes, der Art der Zuwiderhandlung und der einschlägigen geltenden Vorschriften;
  3. das Instrument zur Vollstreckung im Großherzogtum Luxemburg und alle sonstigen relevanten Informationen oder Dokumente auch gerichtlicher Art bezüglich der zugrunde liegenden Forderung, der Verwaltungssanktion oder Geldbuße; und
  4. Name, Anschrift und sonstige Kontaktdaten der zuständigen Stelle, die für die Beurteilung der Sanktion oder Geldbuße verantwortlich ist, und, falls nicht identisch, der zuständigen Stelle, bei der weitere Informationen über die Sanktion oder Geldbuße oder die Möglichkeiten zur Anfechtung der Zahlungsverpflichtung oder der einschlägigen Entscheidung eingeholt werden können.

Das Ersuchen um Mitteilung oder Vollstreckung einer Sanktion oder Geldbuße der ersuchenden Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats an das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt enthält im Übrigen folgende Angaben:

  1. das Datum, an dem das Urteil oder die Entscheidung vollstreckbar oder rechtskräftig wurde;
  2. eine Beschreibung der Art und der Höhe der Verwaltungssanktion oder Geldbuße;
  3. alle für den Vollstreckungsprozess sachdienlichen Daten, einschließlich ob und gegebenenfalls wie die Entscheidung oder das Urteil dem/den Beklagten zugestellt wurde und/oder ob es sich um eine Versäumnisentscheidung/ein Versäumnisurteil handelt; und
  4. eine Bestätigung der ersuchenden Behörde, dass gegen die Verwaltungssanktion oder Geldbuße keine weiteren Rechtsmittel eingelegt werden können, sowie die dem Ersuchen zugrunde liegende Forderung und deren verschiedene Bestandteile.

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