Ja.
Die Gewerkschaften mit allgemeiner nationaler Tariffähigkeit oder mit Tariffähigkeit in einem besonders wichtigen wirtschaftlichen Sektor können die dem entsandten Arbeitnehmer zuerkannten Rechte im Falle eines Verstoßes gegen die mit der Entsendung verbundenen Vorschriften und Bedingungen, die den gemeinsamen Interessen schaden, für deren Verteidigung sie laut ihrem Zweck zuständig sind, vor den Zivil- und Verwaltungsgerichten geltend machen, selbst wenn sie kein materielles oder immaterielles Interesse nachweisen können.
Die genannten Gewerkschaften können die den Arbeitnehmern zuerkannten Rechte jedoch nicht zur Hauptsache geltend machen, es sei denn, Letztere widersetzen sich dem ausdrücklich, indem sie das unten genannte Verfahren anwenden.
Der Arbeitnehmer wird per Einschreiben oder auf sonstige Weise, die einen verlässlichen Nachweis ermöglicht, über die von der Gewerkschaft beabsichtigte Gerichtsklage in Kenntnis gesetzt. In diesem Schreiben sind die Art und der Gegenstand der von der Gewerkschaft beabsichtigten Klage anzugeben sowie der Hinweis, dass:
- der Arbeitnehmer der Gewerkschaft binnen 15 Tagen ab Erhalt des Schreibens mitteilen kann, dass er sich der beabsichtigten Klage widersetzt;
- die Gewerkschaft selbst Rechtsmittel einlegen kann;
- der Arbeitnehmer dem von der Gewerkschaft eingeleiteten Verfahren jederzeit beitreten kann.
Erhebt ein entsandter Arbeitnehmer eine Klage können die genannten Gewerkschaften dem eingeleiteten Verfahren jederzeit beitreten, wenn die Klärung des Streitfalls im gemeinsamen Interesse ihrer Mitglieder liegen könnte, es sei denn, der Kläger widersetzt sich dem ordnungsgemäß schriftlich.