Die Bestimmungen über die Entsendung gelten für alle Wirtschaftssektoren, mit Ausnahme der Unternehmen der Handelsschifffahrt.
Für Kraftfahrunternehmen im Güter- oder Personenverkehr, welche Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, auf die das gemeinschaftliche Regelwerk für die Lenk- und Ruhezeiten von Fahrern oder das Gesetz vom 6. Mai 1974 zur Annahme des am 1. Juli 1970 in Genf verabschiedeten Europäischen Übereinkommens über die Arbeit der Fahrzeugbesatzungen im internationalen Straßenverkehr (AETR) in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung finden, oder im Rahmen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte tätig sind, die ihnen Zugang zum Unionsmarkt oder Teilen davon gewähren, und außerhalb des Großherzogtums Luxemburg niedergelassen sind, gelten besondere Bestimmungen betreffend die Entsendung, wenn sie vorübergehend Fahrpersonal im Sinne von Artikel L. 214-2 des Arbeitsgesetzbuchs auf nationales Hoheitsgebiet entsenden.
Die gemeinrechtlichen Bestimmungen über die Entsendung gelten auch für Transportunternehmen in Bezug auf alles, was nicht unter die für diese Unternehmen geltenden besonderen Bestimmungen, auf die oben verwiesen wird, fällt.