D17a21 - Welche Aufgabe hat der Betriebsrat in Sachen Massenentlassungen?

Bevor Massenentlassungen erfolgen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern zu führen, um sich auf einen Sozialplan zu einigen (siehe D11c1, D11c3, D11c4, D11c5, D11c9).

Plant der Arbeitgeber Massenentlassungen, ist er demnach verpflichtet, die Mitglieder des Betriebsrats und bei Unternehmen, die an einen Tarifvertrag gebunden sind, die Gewerkschaften, die diesen Vertrag mitunterzeichnet haben, zu Verhandlungen einzuladen.

Der Gesetzgeber verpflichtet die Tarifpartner, zunächst über die Möglichkeiten, wie Massenentlassungen vermieden oder die Anzahl der Kündigungen reduziert werden können, sowie die Möglichkeiten, die Folgen durch begleitende soziale Maßnahmen, insbesondere Unterstützung bei der Wiedereingliederung oder Umschulung der entlassenen Arbeitnehmer, zu mildern, und die Möglichkeiten einer sofortigen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu verhandeln, wobei der Sozialplan ansonsten nichtig sind. Es handelt sich dabei um die gleichen Aspekte der Aufrechterhaltung der Beschäftigung, die im Zusammenhang mit der Erstellung eines Plans zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung besprochen werden müssen.

Gibt es einen Plan zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung in dem Tarifpartner von der Pflicht zur Verhandlung über die Aspekte des Erhalts von Arbeitsplätzen befreit, sofern die ministerielle Genehmigung dieses Plans zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung zum Zeitpunkt des Beginns der Verhandlungen über den Sozialplan weniger als sechs Monate zurückliegt.

Anschließend kann über die Ergreifung etwaiger Maßnahmen für einen zusätzlichen finanziellen Ausgleich über die gesetzlichen Mindestgrenzen hinaus verhandelt werden.

Es steht den Parteien natürlich frei, weitere Punkte in ihre Verhandlungen einzubeziehen.

Um den Arbeitnehmervertretern die Möglichkeit zu geben, konstruktive Vorschläge zu den zu besprechenden Punkten auszuarbeiten, muss der Arbeitgeber ihnen bestimmte Informationen mitteilen, vorzugsweise vor Beginn der Verhandlungen, ansonsten spätestens bei Eröffnung der Verhandlungen.

Beispiele

  • Gründe für die Massenentlassungen;
  • Zahl der betroffenen Arbeitnehmer;
  • Kriterien für die Auswahl der Personen, die entlassen werden sollen;

oder

  • Methode für die Berechnung der zu zahlenden Entschädigungen.

Anmerkung
Alle diese Informationen müssen den Arbeitnehmervertretern schriftlich mitgeteilt werden.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Kopie der im vorstehenden Absatz genannten schriftlichen Korrespondenz an die ADEM zu übermitteln, die diese an das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt weiterleitet.

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