D11c4 - Ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Sozialplan zu erstellen?

Bevor Massenentlassungen erfolgen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zeitnah Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern zu führen, um sich auf einen Sozialplan zu einigen.

Als erstes müssen die sozialen Maßnahmen verhandelt werden. Erst im zweiten Schritt kann über Maßnahmen eines finanziellen Ausgleichs gesprochen werden. Wird diese zeitliche Abfolge nicht eingehalten, ist der Sozialplan unwirksam.

Spätestens 15 Tage nach Beginn der Verhandlungen müssen die Parteien das Ergebnis der Verhandlungen in einer ordnungsgemäß unterzeichneten Vereinbarung dokumentieren.

Abschluss des Sozialplans (bei erfolgreichen Verhandlungen)

Erfolgreiche Verhandlungen führen zum Abschluss eines Sozialplans. Darin sind alle sozialen und finanziellen Maßnahmen festgelegt, auf die sich die Parteien geeinigt haben.

Gescheiterte Verhandlungen über einen Sozialplan innerhalb einer Frist von 15 Tagen

Sollten sich die Parteien nicht innerhalb einer Frist von 15 Tagen einigen können, wird ein Protokoll über die erfolglosen Verhandlungen erstellt, in dem die ordnungsgemäß begründete Haltung der Parteien zu den Verhandlungspunkten festgehalten wird und das an die Arbeitsagentur (ADEM) übermittelt wird. Diese wiederum leitet eine Kopie davon an das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt weiter.

Darüber hinaus müssen die Parteien den Fall innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Tagen nach Unterzeichnung des Protokolls über das Scheitern der Verhandlungen gemeinsam der Nationalen Schlichtungsstelle (Office National de Conciliation – ONC) zur Prüfung vorlegen und eine Kopie des Protokolls mit Angabe der Namen der für die einzelnen Parteien in den paritätischen Ausschuss berufenen Sondermitglieder beifügen.

Binnen 2 Tagen nach ihrer Anrufung fordert die Nationale Schlichtungsstelle die Parteien zum Abschluss eines Sozialplans auf. Der paritätische Ausschuss muss innerhalb der darauffolgenden 3 Tage zusammentreten. Die Beratungen müssen 15 Tage nach der ersten Sitzung geschlossen werden.

Bei Abschluss eines Sozialplans muss umgehend eine Kopie an die Arbeitsagentur (ADEM) übersendet werden.

Solange das Verfahren nicht abgeschlossen ist, kann der Arbeitnehmer niemanden entlassen.

Zum letzten Mal aktualisiert am