D11c5 - Über welche sozialen Maßnahmen muss zwingend verhandelt werden?

Die Verhandlungen müssen sich zunächst auf die Möglichkeiten, wie Massenentlassungen vermieden oder die Anzahl der Kündigungen reduziert werden können, sowie auf die Möglichkeiten, die Folgen durch begleitende soziale Maßnahmen, insbesondere Unterstützung bei der Wiedereingliederung oder Umschulung der entlassenen Arbeitnehmer, zu mildern, und die Möglichkeiten einer sofortigen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt konzentrieren, da sie ansonsten nichtig sind.

Zunächst sind insbesondere folgende Themen zu behandeln:

  • Anwendung der Gesetzgebung über die Kurzarbeit;
  • mögliche Anpassungen der Arbeitszeit, darunter die Anwendung eines längeren Bezugszeitraums;
  • vorübergehende Kürzungen der Arbeitszeit, die nicht in den Geltungsbereich der Gesetzgebung über die Kurzarbeit fallen und gegebenenfalls die Teilnahme an Weiterbildungen und/oder Umschulungen während der frei gewordenen Arbeitszeit vorsehen;
  • Weiterbildungs- oder Umschulungsmöglichkeiten, die es ermöglichen, die Arbeitnehmer an anderer Stelle im Unternehmen einzusetzen;
  • Möglichkeiten der Ausbildung, Weiterbildung und Umschulung, die es ermöglichen, Arbeitnehmer in einem anderen Unternehmen zu beschäftigen, das gegebenenfalls in derselben Branche tätig ist;
  • Anwendung der Gesetzgebung über die vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung;
  • persönliche Begleitung bei der beruflichen Neuorientierung, gegebenenfalls mit der Unterstützung durch externe Experten;
  • Anwendung der Gesetzgebung über den „Anpassungsvorruhestand“ und
  • Grundsätze und Verfahren für die Umsetzung und Kontrolle der Umsetzung der festgehaltenen Maßnahmen.

Anschließend kann über die Ergreifung etwaiger Maßnahmen für einen finanziellen Ausgleich verhandelt werden.

Der Sozialplan sieht immer zusätzliche Entschädigungen vor. Diese Entschädigungen richten sich oftmals nach Betriebszugehörigkeit, Alter oder Familienstand der Arbeitnehmer.

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