Es ist zu unterscheiden zwischen einer Kündigung, die nicht mit der Person des Arbeitnehmers zusammenhängt (= Kündigung aus betriebsbedingten Gründen), und einer Kündigung, die mit der Person des Arbeitnehmers zusammenhängt (Kündigung aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen).
Im ersten Fall besteht während der Dauer der Verhandlungen Kündigungsschutz, im zweiten Fall nicht.
Das Arbeitsgesetzbuch sieht vor, dass in der Zeit, in der im Rahmen einer Massenentlassung ein Sozialplan ausgehandelt wird, jede Kündigung aus nicht personenbedingten Gründen und gegebenenfalls die Einladung zum Vorgespräch nichtig ist.
Die Nichtigkeit der Kündigung ist dann gegeben, wenn es sich um eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen handelt, die
- entweder vor dem Datum der Unterzeichnung des Sozialplans oder
- vor dem Datum des Protokolls der Nationalen Schlichtungsstelle oder
- vor Einrichtung eines Betriebsrats erfolgt.
In den auf die Kündigung folgenden 15 Tagen kann der Arbeitnehmer auf einfachen Antrag den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, der in einem summarischen Dringlichkeitsverfahren nach Anhörung oder ordnungsgemäßer Einberufung der Parteien entscheidet, ersuchen, die Nichtigkeit der Entlassung festzustellen und den Verbleib im Unternehmen oder gegebenenfalls seine Wiedereingliederung anzuordnen.
Hat der Arbeitnehmer weder die Nichtigkeit seiner Kündigung feststellen lassen noch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses beantragt, kann er eine Kündigungsschutzklage einreichen und Schadenersatz verlangen. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Abfindung.
Im Gegensatz zur Kündigung aus betriebsbedingten Gründen hat der Arbeitgeber während der Dauer der Verhandlungen über einen Sozialplan im Rahmen einer Massenentlassung immer noch die Möglichkeit, eine ordentliche Kündigung oder eine fristlose Kündigung aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen auszusprechen.