Ab dem Augenblick, in dem ein Unternehmen übertragen wird, werden automatisch alle Verträge auf den neuen Inhaber übertragen:
- bestehende befristete Arbeitsverträge;
- bestehende unbefristete Arbeitsverträge, auch während der Probezeit;
- unbefristete Arbeitsverträge, auch wenn der Arbeitgeber sie gekündigt hat und der Arbeitnehmer sich in der Probezeit befindet;
- unbefristete Arbeitsverträge von Arbeitnehmern, die ins Ausland entsandt wurden, um dort eine Dienstleistung zu erbringen;
- ruhende Arbeitsverträge, zum Beispiel bei Abwesenheit aufgrund von Arbeitsunfähigkeit oder im Fall von Mutterschaftsurlaub oder Elternurlaub;
- Teilzeitarbeitsverträge;
- Zeitarbeitsverträge, die im Rahmen von Leiharbeitsverhältnissen geschlossen wurden.
Die Übertragung betrifft auch die Arbeitsverhältnisse, d. h. Arbeitsverträge, die nicht formell schriftlich abgefasst sind.
Arbeitsverträge, die bis zum Zeitpunkt der Übertragung endgültig aufgelöst sind, können nicht übertragen werden.